Steuerschulden-Verjährung: zwei Fristen, fünf Jahre und was die Uhr neu startet
Verjährung von Steuerschulden: wie lange das Finanzamt festsetzen und einziehen darf, was die fünf Jahre nach § 228 AO neu startet und warum 30 Jahre nicht gelten.
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- 11 Min
- Thema
- Finanzamt & Nachholen
- Für
- Selbstständige mit Rückstand
Das Wichtigste in Kürze
- Eine festgesetzte oder selbst angemeldete Steuer verjährt nach fünf Jahren, bei Steuerhinterziehung, Steuerhehlerei und gewerbsmäßigem, gewaltsamem oder bandenmäßigem Schmuggel nach zehn (§ 228 AO).
- Die fünf Jahre laufen ab dem Ende des Jahres, in dem die Steuer erstmals fällig wurde; Stundung, Vollstreckungsaufschub, Pfändung oder ein Schreiben mit Zahlungsverlangen lassen sie mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung endet, neu beginnen (§ 231 AO).
- Davor steht die Festsetzungsfrist: vier Jahre, bei leichtfertiger Verkürzung fünf, bei Hinterziehung zehn; solange sie läuft, endet auch die Zahlungsverjährung nicht.
- Nach Ablauf erlischt die Schuld mit den davon abhängigen Zinsen; zahlst du trotzdem, kannst du den Betrag nach § 37 Abs. 2 AO zurückfordern, solange dieser Anspruch nicht selbst verjährt ist.

Inhalt · 8 Abschnitte
- 01Zwei Fristen mit verschiedenen Fragen
- 02Die Festsetzungsfrist: wie lange ein Bescheid noch kommen darf
- 03Die Zahlungsverjährung: fünf Jahre ab einem Jahresende
- 04Was die Uhr neu startet: § 231 AO Punkt für Punkt
- 05Hildes alte Umsatzsteuer, Jahr für Jahr
- 06Wenn die Frist abgelaufen ist: Erlöschen und Erstattung
- 0730 Jahre gelten im Zivilrecht, nicht für Steuern
- 08Deine eigene Frist nachrechnen: fünf Schritte mit den Briefen im Ordner
Ja, Steuerschulden verjähren. Für eine Steuer, die per Bescheid festgesetzt ist oder die du selbst angemeldet hast, bleiben dem Finanzamt zum Einziehen fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung, Steuerhehlerei und bestimmten Formen des Schmuggels zehn (§ 228 AO). Die Frist beginnt mit dem Ende des Fälligkeitsjahres. Jede Pfändung, Stundung oder schriftliche Zahlungsaufforderung, die in diese Zeit fällt, lässt sie mit Ablauf des Jahres, in dem die Maßnahme endet, von vorn beginnen. Vor dieser Zahlungsverjährung läuft eine zweite Frist: Sie bestimmt, bis wann das Finanzamt eine Steuer überhaupt festsetzen oder ändern darf.
Zwei Fristen mit verschiedenen Fragen
Die Festsetzungsfrist entscheidet, ob ein Bescheid noch ergehen oder geändert werden darf. Bei der Zahlungsverjährung geht es darum, ob ein festgesetzter Betrag noch eingetrieben werden darf. Nach beiden erlischt der Anspruch (§ 47 AO), doch sie beginnen zu verschiedenen Zeitpunkten.
Frist | Vorschrift | Dauer | Beginn | was sie verlängert oder neu startet |
|---|---|---|---|---|
Festsetzungsfrist | §§ 169, 170 AO | 4 Jahre | Ende des Entstehungsjahres; bei Erklärungspflicht Ende des Abgabejahres, spätestens des dritten Folgejahres | nur Verlängerung durch Ablaufhemmung (§ 171 AO), kein Neustart |
Festsetzungsfrist bei Verkürzung | § 169 Abs. 2 Satz 2 AO | 5 Jahre leichtfertig, 10 Jahre hinterzogen | wie oben | wie oben; außerdem kein Ende vor Verjährung der Verfolgung (§ 171 Abs. 7 AO) |
Zahlungsverjährung | §§ 228, 229 AO | 5 Jahre | Ende des Jahres der ersten Fälligkeit, frühestens des Jahres von Bescheid oder Anmeldung | Neustart nach jedem Ereignis aus § 231 AO, Hemmung nach § 230 AO |
Zahlungsverjährung bei Straftaten | § 228 Satz 2 AO | 10 Jahre, Fälle der §§ 370, 373, 374 AO | wie oben | wie oben |
Die Festsetzungsfrist: wie lange ein Bescheid noch kommen darf
Für Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer gelten vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Soweit Steuer leichtfertig verkürzt wurde, sind es fünf, soweit sie hinterzogen wurde, zehn (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Frist startet mit dem Ende des Jahres, in dem die Steuer entstand (§ 170 Abs. 1 AO). Musst du eine Erklärung abgeben, schiebt die Anlaufhemmung den Start auf das Ende des Jahres, in dem die Erklärung eingeht, aber nicht über das Ende des dritten Folgejahres hinaus (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Fehlt die Erklärung für 2022 bis heute, beginnt die Frist deshalb mit Ablauf von 2025. Bleibt es bei vier Jahren und hemmt nichts ihren Ablauf, endet sie mit Ablauf von 2029. Mehrere offene Jahre rechnet der Beitrag Steuererklärung nachträglich einreichen durch.
Ihr Ende kann sich verschieben (§ 171 AO), etwa solange über einen Einspruch oder eine Klage nicht unanfechtbar entschieden ist, wenn vor Fristende eine Außenprüfung beginnt oder wenn das Finanzamt vorläufig festgesetzt hat. Rechtzeitig ist ein Bescheid, der vor Fristende das Finanzamt verlassen hat oder zum elektronischen Abruf bereitgestellt wurde (§ 169 Abs. 1 Satz 3 AO). Danach darf nichts mehr festgesetzt oder geändert werden.
Die Zahlungsverjährung: fünf Jahre ab einem Jahresende
Die fünf Jahre beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer erstmals fällig wurde, aber nie vor Ablauf des Jahres, in dem der Bescheid wirksam wurde. Eine Steueranmeldung wie die Umsatzsteuervoranmeldung zählt dabei wie ein Bescheid (§ 229 Abs. 1 AO). Der Monat spielt keine Rolle: Eine Nachzahlung, die im Februar 2026 fällig wurde, verjährt ohne weitere Ereignisse genauso mit Ablauf des 31. Dezember 2031 wie eine aus dem November. Ändert das Finanzamt den Bescheid, beginnt die Frist für den ganzen Anspruch erst mit Ablauf des Änderungsjahres.
Zehn Jahre gelten nur bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO), gewerbsmäßigem, gewaltsamem oder bandenmäßigem Schmuggel (§ 373 AO) und Steuerhehlerei (§ 374 AO). Diese Regel gilt seit dem 25. Juni 2017, auch für alle Fristen, die am Vortag noch nicht abgelaufen waren (Art. 97 § 14 Abs. 5 EGAO). Die leichtfertige Verkürzung, die bei der Festsetzung ein fünftes Jahr bringt, fehlt in dieser Aufzählung.
§ 230 AO hemmt die Frist auf zwei Arten. Kann das Finanzamt den Anspruch in den letzten sechs Monaten wegen höherer Gewalt nicht verfolgen, zählt diese Zeit nicht mit. Und die Frist endet nicht, solange die Festsetzungsfrist derselben Steuer noch läuft; das gilt für alle Fristen, die am 21. Dezember 2022 noch offen waren (Art. 97 § 14 Abs. 6 EGAO). Hält etwa ein langes Klageverfahren die Festsetzungsfrist offen, wartet auch das Ende der Zahlungsverjährung.
Was die Uhr neu startet: § 231 AO Punkt für Punkt
Unterbrochen heißt: Die bisher gelaufene Zeit verfällt, und mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnen wieder volle fünf Jahre (§ 231 Abs. 3 AO). Welche Ereignisse das auslösen, zählt § 231 Abs. 1 auf; der Bundesfinanzhof versteht diese Liste als abschließend. Wie lange eine Unterbrechung dauert, regelt Abs. 2 nur für die Nummern 1 bis 6. Die Nummern 7 und 8 wirken an ihrem Tag.
Ereignis | § 231 Abs. 1 Nr. | Unterbrechung dauert bis |
|---|---|---|
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Vollstreckungsaufschub | 1 | die Maßnahme endet |
Sicherheitsleistung | 2 | die Sicherheit erlischt |
Vollstreckungsmaßnahme, etwa Kontopfändung oder Besuch des Vollziehungsbeamten | 3 | Pfandrecht oder Zwangshypothek erlöschen; entsteht keins, nur ihr Tag |
Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren | 4 | das Insolvenzverfahren beendet ist |
Vollstreckungsverbot nach § 210 oder § 294 Abs. 1 InsO | 5 | das Verbot wegfällt |
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan | 6 | der Plan erfüllt oder hinfällig ist |
Ermittlungen nach deinem Wohnsitz oder Aufenthaltsort | 7 | nur ihr Tag |
schriftliche Geltendmachung, also ein Schreiben, das Zahlung verlangt | 8 | nur sein Tag |
Ob ein Ereignis zählt, hängt außerdem an vier Punkten:
- Es muss nach dem Beginn der Frist liegen. Das sagt der Bundesfinanzhof allgemein für jedes Ereignis; entschieden hat er es für eine Pfändung vor Fristbeginn (Urteil vom 23. August 2022, VII R 46/20). Eine Mahnung im Jahr der Fälligkeit ändert deshalb nichts, weil die Frist erst zum Jahresende anläuft. Ist die Frist schon abgelaufen, bringt auch eine spätere Pfändung sie nicht zurück.
- Es muss nach außen wirken. Rein interne Vorgänge im Finanzamt zählen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht.
- Es wirkt nur für den Betrag, auf den es sich bezieht (§ 231 Abs. 4 AO). Stundet das Finanzamt 1.000 € von 5.000 €, läuft die Frist für die übrigen 4.000 € weiter.
- Bei einem Schreiben genügt es, dass es vor Fristende das Finanzamt verlassen hat (§ 231 Abs. 1 Satz 2 mit § 169 Abs. 1 Satz 3 AO).
Dass ein erfolgloser Vollstreckungsversuch nur an seinem Tag unterbricht, steht so nicht im Gesetz. Es folgt aus dem Aufbau von § 231 Abs. 2 AO: Die längere Dauer hängt an einem Pfandrecht oder einer Zwangshypothek, und wo der Vollziehungsbeamte nichts Pfändbares findet, entsteht keins von beiden. Der Bundesfinanzhof geht im genannten Urteil ebenfalls davon aus, dass Vollstreckungsversuche im Abstand von fünf Jahren die Frist jeweils erneut unterbrechen.
Was nicht in der Liste steht, unterbricht nicht. Dein Antrag auf Stundung ist noch keine Stundung; erst die Bewilligung zählt. Auch deine eigene Teilzahlung startet die Frist nicht neu. Bei einer Forderung unter Privatleuten oder Firmen wäre das anders: Dort beginnt die Verjährung nach einer Abschlagszahlung erneut (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Wie Stundung und Aufschub beantragt werden, zeigt der Beitrag Ratenzahlung beim Finanzamt beantragen; die Stufen der Vollstreckung durch das Finanzamt stehen in einem eigenen Beitrag.
Merke
Die Festsetzungsfrist kann sich verlängern, aber nie neu beginnen. Die Zahlungsverjährung beginnt dagegen nach jedem Ereignis aus § 231 AO neu, mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung endet.
Hildes alte Umsatzsteuer, Jahr für Jahr
BeispielHilde, frühere Boutique-Inhaberin in Wiesbaden
Hilde hat ihre Boutique für Damenmode in Wiesbaden zum 30. September 2020 geschlossen. Am Dienstag, dem 20. April 2021, übermittelt sie die Umsatzsteuererklärung 2020. Sie ergibt 3.960 € mehr als die Summe ihrer Voranmeldungen. Dieser Unterschied ist einen Monat nach Eingang fällig, am 20. Mai 2021 (§ 18 Abs. 4 Satz 1 UStG). Hilde kann ihn nicht zahlen. Gerechnet wird hier nur mit der Steuer; Säumniszuschläge bleiben außen vor.
Datum | Ereignis | Wirkung | Frist endet frühestens |
|---|---|---|---|
20.5.2021 | Fälligkeit; die Anmeldung wurde im selben Jahr wirksam | Beginn mit Ablauf 2021 | 31.12.2026 |
7.6.2021 | Mahnung | keine, die Frist läuft noch nicht | 31.12.2026 |
16.3.2022 | Der Vollziehungsbeamte findet nichts Pfändbares | Unterbrechung ohne Pfandrecht, neuer Beginn mit Ablauf 2022 | 31.12.2027 |
Juli 2023 bis Januar 2024 | Vollstreckungsaufschub gegen 12 Monatsraten zu 330 € ab August; nach vier Raten fehlt die Dezemberrate, im Januar 2024 widerruft das Finanzamt den Aufschub | Unterbrechung bis Januar 2024, neuer Beginn mit Ablauf 2024 | 31.12.2029 |
13.5.2025 | Schreiben mit Zahlungsaufforderung über den Rest | Unterbrechung, neuer Beginn mit Ablauf 2025 | 31.12.2030 |
Die vier Raten ergeben 4 × 330 € = 1.320 €. Offen bleiben 3.960 € − 1.320 € = 2.640 €. Hildes eigene Zahlungen haben die Frist nicht verlängert. Neu gestartet hat sie der Aufschub, und zwar erst mit Ablauf von 2024, dem Jahr, in dem er endete.
Hätte das Finanzamt nach der Fälligkeit nichts unternommen, wäre die Schuld mit Ablauf des 31. Dezember 2026 erloschen. So läuft die Frist mindestens bis zum 31. Dezember 2030, einem Dienstag, und jede weitere Pfändung oder Zahlungsaufforderung vor diesem Tag schiebt sie erneut hinaus.
Die andere Frist ist für 2020 bereits vorbei. Hilde hat die Erklärung 2021 eingereicht, also begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf 2021 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2025. Nichts hat sie gehemmt: Seit 2026 kann das Finanzamt die Umsatzsteuer 2020 nicht mehr ändern. Einziehen darf es die 2.640 € weiterhin.
- Erklärung 2020 übermittelt, die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf 2021
- 3.960 € fällig, die Zahlungsverjährung beginnt mit Ablauf 2021
- erfolgloser Vollstreckungsversuch, Neubeginn mit Ablauf 2022
- Aufschub widerrufen, Neubeginn mit Ablauf 2024
- Zahlungsaufforderung über den Rest, Neubeginn mit Ablauf 2025
- Festsetzungsfrist endet, die Steuer 2020 ist nicht mehr änderbar
- Zahlungsverjährung endet frühestens
Auf die Zahlungsverjährung zu warten, kostet Geld. Auf den Rückstand fällt für jeden angefangenen Monat 1 % Säumniszuschlag an, berechnet auf den auf volle 50 € abgerundeten Betrag (§ 240 Abs. 1 AO). Das gilt auch während eines Vollstreckungsaufschubs, denn er ändert an der Fälligkeit nichts. Bei Hildes 2.640 € sind das 1 % von 2.600 €, also 26 € je Monat.
Achtung
Säumniszuschläge sind eigene Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1, § 3 Abs. 4 AO), für die eine eigene Zahlungsverjährung läuft. § 232 AO lässt mit der Steuer ausdrücklich nur die von ihr abhängenden Zinsen erlöschen. Rechne die Säumniszuschläge deshalb getrennt und geh nicht davon aus, dass sie mit der Steuer verschwinden. Ob sich ein Rückstand ganz oder teilweise erlassen lässt, klärt der Beitrag Steuerschulden erlassen.
Wenn die Frist abgelaufen ist: Erlöschen und Erstattung
Ist die Zahlungsverjährung abgelaufen, erlischt der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 232, § 47 AO). Im Zivilrecht darf der Schuldner nach Ablauf dagegen nur die Leistung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB), und was er trotzdem zahlt, kann er nicht zurückfordern (§ 214 Abs. 2 BGB). Im Steuerrecht fehlt nach dem Erlöschen der rechtliche Grund für jede weitere Zahlung. Zahlst du trotzdem, hast du einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO.
Auch dieser Anspruch verjährt. Laut Anwendungserlass zur Abgabenordnung erfasst die Zahlungsverjährung auch Ansprüche des Steuerpflichtigen. Die fünf Jahre beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem der Erstattungsanspruch fällig wurde, bei einer Zahlung auf eine erloschene Schuld in der Regel mit Ablauf des Zahlungsjahres (§§ 220, 228, 229 AO). Dein schriftlicher Antrag auf Erstattung unterbricht auch diese Frist, und zwar bis über ihn rechtskräftig entschieden ist (§ 231 Abs. 2 Satz 2 AO).
Siehst du eine Schuld als erloschen an und das Finanzamt nicht, entscheidet es den Streit durch Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO). Dagegen ist der Einspruch gegeben.
30 Jahre gelten im Zivilrecht, nicht für Steuern
Dreißig Jahre stehen in § 197 Abs. 1 BGB. So lange verjähren dort unter anderem rechtskräftig festgestellte Ansprüche, etwa aus einem Urteil, und Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden. Die regelmäßige Frist im Zivilrecht sind drei Jahre (§ 195 BGB).
Das Finanzamt braucht keinen Titel vom Gericht. Es vollstreckt seine Bescheide und deine Anmeldungen selbst im Verwaltungsweg (§ 249 Abs. 1 AO). Für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ordnet § 228 AO eine besondere Zahlungsverjährung an: fünf oder zehn Jahre, von 30 ist dort keine Rede.
Deine eigene Frist nachrechnen: fünf Schritte mit den Briefen im Ordner
- Notier für jeden offenen Betrag Steuerart, Jahr, Fälligkeitstag und das Datum des letzten Bescheids oder deiner Anmeldung.
- Bestimme den Beginn: Ablauf des Jahres der ersten Fälligkeit, frühestens Ablauf des Jahres, in dem der letzte Bescheid wirksam wurde.
- Liste jedes Ereignis danach mit Datum und Betrag auf: Mahnungen und andere Zahlungsaufforderungen, Pfändungen und Vollstreckungsversuche, bewilligte Stundungen oder Aufschübe mit ihrem Enddatum.
- Zähl fünf Jahre (in den Fällen des § 228 Satz 2 AO zehn) ab dem Ende des Jahres, in dem die letzte Unterbrechung endete. Prüf dann, ob die Festsetzungsfrist länger läuft, denn vorher endet nichts. Ist der 31. Dezember ein Samstag oder Sonntag, verschiebt § 108 Abs. 3 AO das Fristende auf den folgenden Werktag.
- Kommst du auf eine abgelaufene Frist, schreib dem Finanzamt mit deiner Berechnung. Hält es an der Forderung fest, bitte um einen Abrechnungsbescheid. Läuft die Frist noch, sprich mit dem Finanzamt über Raten, bevor die nächste Pfändung kommt.
Ob eine Frist in deinem Fall abgelaufen ist, hängt oft an Details wie dem Ende eines Aufschubs; im Zweifel prüft das eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater. Für die Jahre, die jetzt laufen, zählt Pünktlichkeit mehr als jede Verjährung: Die Fristen deiner Voranmeldungen und Erklärungen behält enno im Blick, Bank und Belege sortiert es nachts, und du prüfst und übermittelst selbst.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 35 Quellen, geprüft zum Stand .
Alle 35 Quellen anzeigen
Gesetze und Verordnungen
Finanzverwaltung
- Amtliches AO-Handbuch 2024: AEAO zu § 37 (archiviert)
- Amtliches AO-Handbuch 2025: AEAO zu § 218 (archiviert)
- Amtliches AO-Handbuch 2025: AEAO zu § 228 (archiviert)
- Amtliches AO-Handbuch 2025: AEAO zu § 229 (archiviert)
- Amtliches AO-Handbuch 2025: AEAO zu § 230 (archiviert)
- Amtliches AO-Handbuch 2025: AEAO zu § 231 (archiviert)
- Amtliches AO-Handbuch 2025: AEAO zu § 240 (archiviert)
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
Alte Jahre sollten kein Lebensthema sein.
Rekonstruktion aus Bankdaten, auch wenn Belege fehlen. Am Ende weißt du, was wann fällig ist, und hast eine Akte für die Kanzlei. enno bereitet vor, du prüfst und übermittelst selbst.
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