Einspruch gegen den Steuerbescheid: vom ersten Satz bis zur Einspruchsentscheidung
Einspruch gegen den Steuerbescheid: welche Form zählt, wie er per ELSTER geht, was hineingehört und was danach bis zur Einspruchsentscheidung passiert.
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- Finanzamt & Nachholen
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- Selbstständige im laufenden Betrieb
Das Wichtigste in Kürze
- Einspruch legst du schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Finanzamt ein; ein Anruf zählt nicht, eine eigenhändige Unterschrift ist keine Pflicht.
- Du hast einen Monat ab Bekanntgabe, und die liegt bei einem Brief am vierten Tag nach dem Versand; Wochenenden und Feiertage schieben beide Daten auf den nächsten Werktag.
- Die Steuer bleibt trotz Einspruch fällig; weil das Finanzamt den ganzen Fall neu prüft, darf es nach einem Hinweis auch verbösern, und bis zur Entscheidung kannst du zurücknehmen.
- Der Einspruch kostet nichts; gegen die Einspruchsentscheidung bleibt ein Monat für die Klage, und am Finanzgericht sind bis zu einem Streitwert von 1.500 € vier Gebühren von je 82 € fällig.

Inhalt · 8 Abschnitte
- 01Welche Wege als Einspruch zählen
- 02Was im Einspruch stehen sollte
- 03Ein Monat ab Bekanntgabe: so steht das Fristende fest
- 04Nach dem Absenden: welche Lage welchen Schritt verlangt
- 05Wie der Einspruch endet und wie lange das dauert
- 06Heikes Einspruch, vom Bescheid bis zur Abhilfe
- 07Nach der Einspruchsentscheidung: Klage und Kosten
- 08Einspruch in ELSTER: fünf Schritte bis zur Entscheidung
Einspruch legst du bei dem Finanzamt ein, das den Bescheid erlassen hat, und zwar innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe. In Mein ELSTER heißt das Formular dafür „Einspruch einreichen inkl. Aussetzung der Vollziehung“; Begründung und Belege kommen gleich mit hinein. Kosten entstehen keine. Danach prüft das Finanzamt den ganzen Bescheid neu, und am Ende steht ein geänderter Bescheid oder eine Einspruchsentscheidung, gegen die nur noch die Klage bleibt.
Welche Wege als Einspruch zählen
§ 357 Abs. 1 AO lässt drei Formen zu: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift im Finanzamt. Ein Anruf gehört nicht dazu, darauf weist die Finanzverwaltung NRW ausdrücklich hin.
Elektronisch geht es über ELSTER, wo du im selben Formular auch die Aussetzung der Vollziehung beantragen kannst. Nach dem Absenden bekommst du automatisch eine Versandbestätigung; eine Eingangsbestätigung schickt das Finanzamt in der Regel nicht. Auch eine einfache E-Mail genügt, wenn das Finanzamt dafür einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 1 AO). Eine qualifizierte elektronische Signatur braucht sie nicht, so der Bundesfinanzhof (Urteil vom 13. Mai 2015, III R 26/14) und der Anwendungserlass zur AO.
Für einen Brief gilt: Unterschreiben musst du nicht, es genügt, wenn erkennbar ist, wer den Einspruch einlegt (§ 357 Abs. 1 Satz 2 AO). Es zählt der Eingang im Finanzamt, nicht der Poststempel. Auch ein Schreiben mit der Überschrift „Widerspruch“ zählt, denn eine falsche Bezeichnung schadet nicht (Satz 3).
Was im Einspruch stehen sollte
§ 357 Abs. 3 AO nennt drei Angaben, alle als Soll-Vorschrift: welchen Bescheid du angreifst, wie weit und mit welchen Tatsachen und Beweismitteln. Die Begründung darf also nachkommen, aber ohne sie weiß das Finanzamt nicht, was es ändern soll, und es darf dir für Angaben und Belege eine Frist setzen, nach der Neues im Einspruchsverfahren nicht mehr zählt (§ 364b AO).
Ein allgemeiner Aufbau zum Kopieren, den du an deinen Fall anpasst. Schickst du den Einspruch über ELSTER, kommen Begründung, Belege und der Antrag auf Aussetzung in dasselbe Formular.
[Vorname Name] [Straße Hausnummer] [PLZ Ort] An das Finanzamt [Ort] [Anschrift des Finanzamts] [Ort], [Datum] Steuernummer: [Steuernummer] Einspruch gegen den Bescheid über [Steuerart] [Jahr] vom [Datum des Bescheids] Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den oben genannten Bescheid lege ich Einspruch ein. Ich beantrage, die Steuer niedriger festzusetzen und [Posten] mit [Betrag] zu berücksichtigen. Begründung: Laut den Erläuterungen zum Bescheid wurde [Posten] nicht anerkannt, weil [Grund aus dem Bescheid]. Tatsächlich [was richtig ist und warum]. [Nur wenn die Begründung noch fehlt, statt des Absatzes davor:] Die Begründung reiche ich bis zum [Datum] nach. [Nur wenn eine Nachzahlung strittig ist:] Zugleich beantrage ich, die Vollziehung des Bescheids in Höhe von [strittiger Betrag] auszusetzen. Anlagen: [Beleg, etwa Rechnung] [Beleg, etwa Bescheinigung] Mit freundlichen Grüßen [Vorname Name]
Eine allgemeine Vorlage, keine Beratung für deinen Einzelfall. Ersetze die Angaben in eckigen Klammern und prüfe, ob jeder Satz zu deinem Fall passt.
Die beiden Absätze, die mit „Nur wenn“ beginnen, nimmst du nur, wenn sie auf dich zutreffen; sonst löschst du sie ganz.
Ein Monat ab Bekanntgabe: so steht das Fristende fest
Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingehen (§ 355 Abs. 1 AO). Beim Brief ist das der vierte Tag, nachdem er zur Post ging; kam er später oder gar nicht an, gilt das nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Vier Tage sind es für Bescheide, die nach dem 31. Dezember 2024 verschickt wurden (Art. 97 § 1 Abs. 15 EGAO).
Ist der letzte Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, hast du noch den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Laut Anwendungserlass gilt das auch für den vierten Tag selbst, sodass sich schon der Bekanntgabetag verschieben kann. Beide Verschiebungen rechnet der kostenlose Fristenrechner mit den Feiertagen deines Bundeslands für dich durch.
Stellt das Finanzamt den Bescheid in ELSTER zum Abruf bereit, was es 2026 laut Anwendungserlass in der Regel nur nach deiner Einwilligung tut, zählen die vier Tage ab der Bereitstellung und nicht ab der Benachrichtigung (§ 122a Abs. 4 AO). Für Bescheide ab 2027 braucht es keine Einwilligung mehr: Hast du ein aktives ELSTER-Konto, stellt das Finanzamt sie in der Regel dort bereit, Papier gibt es dann nur noch auf Antrag (§ 122a Abs. 2 AO).
Frist
Maßgeblich ist, dass der Einspruch bis zum Ablauf des letzten Tages im Finanzamt vorliegt. Ist die Frist schon vorbei, stehen die verbleibenden Wege im Beitrag Einspruchsfrist verpasst.
Nach dem Absenden: welche Lage welchen Schritt verlangt
Situation | Was du tust | Vorschrift |
|---|---|---|
Die Frist endet, die Begründung ist nicht fertig | Einspruch einlegen, Begründung ankündigen und nachreichen | § 357 Abs. 3 AO |
Eine Nachzahlung ist strittig | Aussetzung der Vollziehung beantragen und den unstrittigen Teil zahlen, denn die Erhebung läuft trotz Einspruch weiter | § 361 AO |
Das Finanzamt setzt dir eine Frist für Angaben oder Belege | rechtzeitig liefern oder vor Ablauf Verlängerung beantragen; laut Anwendungserlass soll die Frist mindestens einen Monat betragen | §§ 364b, 109 AO |
Du willst wissen, worauf sich das Finanzamt stützt | Offenlegung der Besteuerungsunterlagen beantragen | § 364 AO |
Du willst den Fall im Gespräch klären | Erörterung beantragen; das Finanzamt soll ihr grundsätzlich folgen, in geeigneten Fällen auch am Telefon | § 364a AO |
Die Rechtsfrage liegt beim BFH, BVerfG oder EuGH | Verfahren und Streitfrage im Einspruch nennen; er ruht dann | § 363 Abs. 2 Satz 2 AO |
Ein vergleichbarer Fall läuft beim Finanzgericht | Ruhen anregen und zustimmen | § 363 Abs. 2 Satz 1 AO |
Dir fällt ein weiterer Fehler auf | Einspruch erweitern; ELSTER hat dafür ein eigenes Formular zum Ergänzen und Erweitern | § 367 Abs. 2 Satz 1 AO |
Das Finanzamt kündigt eine Verböserung an | Stellung nehmen oder zurücknehmen | §§ 367 Abs. 2 Satz 2, 362 AO |
Der Bescheid wird nur zum Teil geändert | nichts neu einlegen, der Rest bleibt im Verfahren | § 365 Abs. 3 AO |
Die Einspruchsentscheidung kommt | binnen eines Monats klagen oder sie bestandskräftig werden lassen | § 47 Abs. 1 FGO |
Verböserung und Rücknahme
Das Finanzamt prüft die Sache in vollem Umfang neu (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO), auch Punkte, die du nicht angesprochen hast. Zu deinem Nachteil ändern darf es erst, nachdem es dich unter Angabe von Gründen auf die Verböserung hingewiesen und dir Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (Satz 2). Dann nimmst du Stellung, oder du nimmst den Einspruch zurück, bis zur Bekanntgabe der Entscheidung und in derselben Form wie den Einspruch selbst (§ 362 Abs. 1 AO). In ELSTER gibt es dafür das Formular „Einspruch zurücknehmen“. Dieser Einspruch ist damit erledigt (§ 362 Abs. 2 AO); läuft die Einspruchsfrist noch, kannst du laut Anwendungserlass einen neuen einlegen.
Die Rücknahme schützt nur, soweit keine andere Vorschrift die Änderung erlaubt. Auf den Hinweis darf das Finanzamt laut Anwendungserlass deshalb nur verzichten, wenn eine Rücknahme die Verschlechterung ohnehin nicht verhindern könnte. Ein Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung etwa bleibt auch nach der Rücknahme änderbar (§ 164 Abs. 2 AO). Und ein Teilabhilfebescheid schließt eine spätere verbösernde Einspruchsentscheidung nicht aus.
Musterverfahren und Ruhen
Stützt du den Einspruch auf ein Verfahren beim EuGH, beim Bundesverfassungsgericht oder bei einem obersten Bundesgericht wie dem BFH, ruht er insoweit kraft Gesetzes. Laut Anwendungserlass musst du dafür die strittige Rechtsfrage darlegen und dich konkret auf das Verfahren berufen, am besten mit Aktenzeichen. Ausgenommen sind Punkte, zu denen die Steuer deswegen schon vorläufig festgesetzt ist. Zahlen musst du auch während der Ruhe. Weiter geht es, wenn du die Fortsetzung beantragst oder das Finanzamt sie mitteilt (§ 363 Abs. 2 Satz 4 AO).
Wie der Einspruch endet und wie lange das dauert
Gibt das Finanzamt dir recht, ändert es den Bescheid nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO, und eine Einspruchsentscheidung entfällt (§ 367 Abs. 2 Satz 3 AO). Gibt es nur teilweise nach, entscheidet es über den Rest mit einer begründeten Einspruchsentscheidung samt Rechtsbehelfsbelehrung (§ 366 AO). Nach Darstellung der Finanzverwaltung NRW erläutert das Finanzamt vorher in der Regel seine Gründe und bittet um Rücknahme; einigt ihr euch nicht, prüft die Rechtsbehelfsstelle den Einspruch noch einmal.
Eine Frist für die Bearbeitung kennt das Einspruchsverfahren nicht. Vollständige Belege ersparen Rückfragen, und ein ruhender Einspruch wartet, bis das Gericht entschieden hat. Bleibt der Einspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist liegen, erlaubt die Finanzgerichtsordnung die Klage auch ohne Einspruchsentscheidung, in der Regel aber erst sechs Monate nach dem Einspruch (§ 46 Abs. 1 FGO).
Heikes Einspruch, vom Bescheid bis zur Abhilfe
BeispielHeike, Heilpraktikerin in Würzburg
Heike hat ihre Einkommensteuererklärung 2025 samt Anlage EÜR selbst über ELSTER übermittelt, Gewinn 46.380 €. Abgezogen hat sie darin 1.640 € für eine Fortbildungsreihe in Akupunktur, die sie seitdem in ihrer Praxis anbietet. Der Bescheid ist auf Montag, 7. September 2026, datiert und am selben Tag zur Post gegangen. In den Erläuterungen steht, die Kosten der Fortbildung seien nicht anerkannt, ein Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit sei nicht erkennbar.
Posten | laut Erklärung | laut Bescheid |
|---|---|---|
Gewinn | 46.380 € | 48.020 € |
Sonderausgaben und übrige Abzüge | 7.900 € | 7.900 € |
zu versteuerndes Einkommen | 38.480 € | 40.120 € |
Einkommensteuer 2025 | 6.839 € | 7.359 € |
Vorauszahlungen | 6.000 € | 6.000 € |
Abschlusszahlung | 839 € | 1.359 € |
Beide Einkommen fallen in die Tarifzone 2025 von 17.444 € bis 68.480 €. Dort gilt (176,64 × z + 2.397) × z + 1.015,13 mit z = (Einkommen − 17.443) ÷ 10.000, auf volle Euro abgerundet (§ 32a EStG in der Fassung für 2025). Für 40.120 € ist z = 2,2677, das ergibt 7.359,17, also 7.359 €. Für 38.480 € ist z = 2,1037 und die Steuer 6.839,43, also 6.839 €. Strittig sind 7.359 − 6.839 = 520 €; die Tabelle zeigt nur die Einkommensteuer.
Vier Tage nach dem Versand, am Freitag, dem 11. September 2026, gilt der Bescheid als bekannt gegeben. Der Monat danach endet rechnerisch am Sonntag, dem 11. Oktober 2026, also läuft die Einspruchsfrist bis Montag, den 12. Oktober 2026. Für die Abschlusszahlung gilt dieselbe Monatsfrist ab Bekanntgabe (§ 36 Abs. 4 Satz 1 EStG), und § 108 Abs. 3 AO schiebt auch sie auf diesen Montag.
Am 21. September 2026 legt Heike in ELSTER Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2025 vom 7. September ein. Die Begründung hat vier Sätze: Kurs, Inhalte, Behandlungsangebot, Betrag. Im Anhang liegen Rechnung, Teilnahmebescheinigung, Kursprogramm und die Leistungsübersicht ihrer Praxis mit dem Punkt Akupunktur. Für 520 € beantragt sie die Aussetzung der Vollziehung, das Finanzamt bewilligt sie Anfang Oktober. Zum 12. Oktober überweist sie 1.359 − 520 = 839 €.
Am Dienstag, dem 17. November 2026, kommt der geänderte Bescheid mit 6.839 € Einkommensteuer; in den Erläuterungen steht, dass sich der Einspruch damit erledigt hat. Die ausgesetzten 520 € schuldet Heike nicht mehr. Aussetzungszinsen fallen nur an, soweit ein Einspruch keinen Erfolg hat (§ 237 Abs. 1 AO), bei ihr also keine. Zwischen Einspruch und Abhilfe lagen gut acht Wochen; ein Maßstab für andere Fälle ist das nicht.
- Bescheid geht zur Post
- gilt als bekannt gegeben
- Einspruch in ELSTER, mit Antrag auf Aussetzung
- rechnerisches Fristende, ein Sonntag
- Fristende und Zahltag für die unstrittigen 839 €
- geänderter Bescheid, der Einspruch ist erledigt
Nach der Einspruchsentscheidung: Klage und Kosten
Ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung hast du einen Monat, um beim Finanzgericht zu klagen (§ 47 Abs. 1 FGO). Welches Gericht zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung.
Ziehst du für den Einspruch eine Beraterin oder einen Berater hinzu, trägst du diese Kosten nach Auskunft der bayerischen Finanzverwaltung selbst, auch bei Erfolg. Am Finanzgericht werden mit der Klage vier Gerichtsgebühren fällig (Nr. 6110 Kostenverzeichnis zum GKG). Sie richten sich nach dem strittigen Betrag, mindestens nach 1.500 € (§ 52 Abs. 3 und 4 GKG), und bei 1.500 € beträgt eine Gebühr 82 €. Hätte Heike um ihre 520 € klagen müssen, wären das 4 × 82 € = 328 €. Nimmst du die Klage rechtzeitig zurück, sind es zwei Gebühren; wer verliert, trägt die Kosten (§ 135 Abs. 1 FGO). Ob sich eine Klage lohnt, besprich mit einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einer Kanzlei für Steuerrecht.
Einspruch in ELSTER: fünf Schritte bis zur Entscheidung
- Bescheiddatum plus vier Tage plus einen Monat rechnen, Wochenenden und Feiertage prüfen, das Fristende eintragen.
- Den Bescheid mit deiner Erklärung vergleichen und jede Abweichung mit Betrag und dem Grund aus den Erläuterungen notieren.
- Den Einspruch mit Begründung und Belegen absenden, bei strittiger Nachzahlung mit Antrag auf Aussetzung, und die Versandbestätigung aufheben. Den unstrittigen Teil zum Zahltag überweisen.
- Rückfragen fristgerecht beantworten; nach einem Hinweis auf Verböserung Stellung nehmen oder zurücknehmen.
- Den geänderten Bescheid gegen deine Zahlen prüfen. Kommt eine Einspruchsentscheidung, den Klagemonat eintragen und bei hohen Beträgen oder Rechtsfragen fachlichen Rat holen; deinen Einzelfall beurteilt dieser Beitrag nicht.
Ein Beleg, den das Finanzamt vermisst, ist schneller gefunden, wenn jede Buchung schon ihren Beleg hat. Dafür sortiert enno nachts deine Bank und deine Belege und gleicht Buchungen mit Belegen ab; den Einspruch schreibst und schickst du selbst.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 35 Quellen, geprüft zum Stand .
Alle 35 Quellen anzeigen
Gesetze und Verordnungen
Finanzverwaltung
- BMF-Schreiben vom 13.08.2026 (Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf)
- BMF-Schreiben vom 29.01.2026 (Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung)
- Amtliches AO-Handbuch 2024: AEAO zu § 363 (archiviert)
- Amtliches AO-Handbuch 2025: AEAO zu § 108 (archiviert)
- Amtliches AO-Handbuch 2025: AEAO zu § 122a (archiviert)
- Amtliches AO-Handbuch 2025: AEAO zu § 357 (archiviert)
- Amtliches AO-Handbuch 2025: AEAO zu § 362 (archiviert)
- Amtliches AO-Handbuch 2025: AEAO zu § 364a (archiviert)
- Amtliches AO-Handbuch 2025: AEAO zu § 364b (archiviert)
- Amtliches AO-Handbuch 2025: AEAO zu § 365 (archiviert)
- Amtliches AO-Handbuch 2025: AEAO zu § 367 (archiviert)
- Amtliches AO-Handbuch 2025: AEAO zu § 87a (archiviert)
- Finanzverwaltung NRW: Einspruch
Rechtsprechung
Behörden, Kammern und Portale
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
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