Forderungsausfall buchen: wenn der Kunde nie zahlt, kommt die Umsatzsteuer zurück

Forderungsausfall buchen: warum in der EÜR nichts auszubuchen ist, wann eine Forderung uneinbringlich wird und wie die Umsatzsteuer nach § 17 UStG zurückkommt.

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Thema
Buchhaltung & Belege
Für
Selbstständige im laufenden Betrieb

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Einnahmenüberschussrechnung stand die unbezahlte Rechnung nie als Einnahme, ausgebucht wird dort also nichts; wer nach Soll versteuert, holt nur die schon abgeführte Umsatzsteuer zurück.
  • Die Minderung gehört in die Voranmeldung für den Zeitraum, in dem die Forderung uneinbringlich wird, und steht im Vordruck 2026 zusätzlich in Kennzahl 50.
  • Vereinbarte Raten oder ein langes Zahlungsziel machen eine Forderung nicht uneinbringlich; die Insolvenz des Kunden tut es spätestens mit der Eröffnung des Verfahrens.
  • Kommt später doch Geld, auch als Insolvenzquote, versteuerst du den Anteil erneut, und zwar im Zeitraum des Zahlungseingangs.
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Illustration: Rechnungsblatt mit abgerissener Ecke unter einem Kieselstein, daneben ein halb geöffneter Ordner mit rotem Trennblatt
Inhalt · 7 Abschnitte
  1. 01Was ein Forderungsausfall in EÜR und Bilanz auslöst
  2. 02Uneinbringlich oder nur überfällig?
  3. 03Zwei Einträge in der Voranmeldung
  4. 04Warum du die Rechnung nicht stornierst
  5. 05Neles Leuchtreklame: von der Rechnung bis zur Quote
  6. 06Wenn doch noch Geld kommt
  7. 07Die ausgefallene Forderung sauber abschließen

Zahlt ein Kunde endgültig nicht, hängt die Buchung davon ab, wie du deinen Gewinn ermittelst. In der Einnahmenüberschussrechnung buchst du gar nichts aus, denn die Rechnung war dort nie eine Einnahme. Was zurückkommt, ist die Umsatzsteuer, die du nach vereinbarten Entgelten schon überwiesen hast: Du minderst sie nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG in der Voranmeldung für den Monat oder das Quartal, in dem die Forderung uneinbringlich wird. Wer bilanziert, schreibt außerdem die Forderung ab.

Was ein Forderungsausfall in EÜR und Bilanz auslöst

Bei Einnahmen fragt die EÜR nur, wann das Geld fließt. Eine Einnahme gehört in das Kalenderjahr ihres Zuflusses (§ 11 Abs. 1 EStG), und eine Rechnung ohne Zahlung hat nie etwas in deine Betriebseinnahmen gebracht. Es gibt also keinen Betrag, den du wieder herausnehmen müsstest.

Geld geflossen ist trotzdem, nämlich an das Finanzamt. Die Umsatzsteuer aus der Rechnung ist mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums deiner Leistung entstanden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG), und du hast sie mit der Zahllast dieses Zeitraums bezahlt. In der Anlage EÜR 2026 steht diese Zahlung als Betriebsausgabe in Zeile 59. Die spätere Minderung senkt eine Zahllast, oder das Finanzamt erstattet dir einen Überschuss, den du in Zeile 18 als Betriebseinnahme einträgst. Am Ende bleibt im Gewinn nur, was netto tatsächlich angekommen ist.

Zu mindern gibt es nichts, wenn das Finanzamt dir die Istversteuerung genehmigt hat. Dann schuldest du die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG erst für den Zeitraum, in dem dein Kunde zahlt; zahlt er nie, entsteht keine. Kleinunternehmer führen steuerfreie Umsätze aus (§ 19 Abs. 1 UStG) und korrigieren ebenfalls nichts. Wie Soll und Ist die Umsätze auf die Zeiträume verteilen, erklärt der Beitrag Rechnungsdatum oder Zahlungseingang.

Bilanzierst du, etwa als GmbH, hast du den Umsatz schon bei der Leistung als Ertrag gebucht, und die Forderung steht brutto in der Bilanz. Wird sie uneinbringlich, buchst du sie aus: Der Nettoanteil geht als Forderungsverlust in den Aufwand, die Umsatzsteuerschuld sinkt um den Steueranteil. Ist der Ausfall am Bilanzstichtag erst absehbar, schreibst du die Forderung auf den niedrigeren Wert ab, der ihr beizulegen ist (§ 253 Abs. 4 HGB); in der Steuerbilanz ist das bei voraussichtlich dauernder Wertminderung möglich (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Die Umsatzsteuer korrigierst du trotzdem erst bei Uneinbringlichkeit; eine Pauschalwertberichtigung löst gar keine Korrektur aus (Abschnitt 17.1 Abs. 5 Satz 9 UStAE).

Merke

In der EÜR buchst du einen Forderungsausfall nicht aus. Nach Soll holst du nur die Umsatzsteuer zurück, und zwar im Zeitraum, in dem die Forderung uneinbringlich wird, nicht in dem der Rechnung.

Uneinbringlich oder nur überfällig?

Maßstab der Finanzverwaltung: Die Forderung ist uneinbringlich, wenn du bei objektiver Betrachtung damit rechnen musst, sie ganz oder teilweise auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen zu können (Abschnitt 17.1 Abs. 5 Satz 2 UStAE, Stand 2. Juni 2026). Eine feste Wartezeit, etwa sechs Monate nach Fälligkeit, nennen weder § 17 UStG noch dieser Abschnitt. Er nennt aber Anhaltspunkte:

Lage
Umsatzsteuer
Grundlage
Ihr habt Raten oder ein spätes Zahlungsdatum vereinbart
keine Minderung
UStAE 17.1 Abs. 5 Satz 6, BFH V R 37/21
Dein Kunde ist zahlungsunfähig
Minderung
UStAE 17.1 Abs. 5 Satz 2
Der Kunde bestreitet Grund oder Höhe mit konkreten Einwänden, oder er rechnet mit einer Gegenforderung auf, die du ebenso konkret bestreitest
Minderung kommt in Betracht
UStAE 17.1 Abs. 5 Sätze 4 und 5
Das Gericht bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter, und Verfügungen des Kunden brauchen seine Zustimmung oder gehen ganz auf ihn über
Minderung in voller Höhe ab der Bestellung
UStAE 17.1 Abs. 16 mit Abs. 12 und 13
Das Insolvenzverfahren wird eröffnet, oder der Antrag wird mangels Masse abgewiesen
spätestens jetzt Minderung in voller Höhe, auch wenn noch eine Quote kommen kann
UStAE 17.1 Abs. 16
Ein vertraglicher Sicherungseinbehalt für Gewährleistung hält Geld „für einen Zeitraum von über zwei bis fünf Jahren“ zurück, eine Bankbürgschaft war dir nachweislich nicht möglich
Minderung für den einbehaltenen Betrag
UStAE 17.1 Abs. 5 Satz 3
Du bildest in der Bilanz eine Pauschalwertberichtigung
keine Minderung
UStAE 17.1 Abs. 5 Satz 9

Ob gegen deinen Kunden ein Insolvenzverfahren läuft, zeigt insolvenzbekanntmachungen.de. Dort machen die Insolvenzgerichte ihre Beschlüsse bekannt, etwa die Bestellung eines vorläufigen Verwalters mit Verfügungsbeschränkung, die Eröffnung und die Abweisung mangels Masse (§§ 9, 23, 26, 30 InsO).

Raten und lange Zahlungsziele

Ein Finanzgericht hatte für ein Vermittlungshonorar in fünf Jahresraten Uneinbringlichkeit angenommen, weil das Geld länger als zwei Besteuerungszeiträume auf sich warten ließ. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil aufgehoben: Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet keine Uneinbringlichkeit, und die Steuer entsteht nach Soll auch für Beträge, die noch gar nicht fällig sind (BFH vom 1. Februar 2022, V R 37/21). Der Anwendungserlass hat den ersten Leitsatz übernommen.

Offen gelassen hat der BFH, was daraus für Sicherungseinbehalte folgt. Der Anwendungserlass führt die Regel für sie auch im Stand vom 2. Juni 2026 weiter.

Achtung

Räumst du einem Kunden für eine einmalige Leistung zwei Jahre Raten ein, zahlst du nach Soll die Umsatzsteuer auf den ganzen Auftrag mit der Voranmeldung für den Leistungszeitraum. Minderst du sie vorab, weil das Geld erst später kommt, meldest du zu wenig an.

Zwei Einträge in der Voranmeldung

Die Minderung gehört in den Voranmeldungszeitraum, in dem die Forderung uneinbringlich geworden ist (§ 17 Abs. 1 Satz 8 und § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG). Die Voranmeldung mit der Minderung übermittelst und bezahlst du wie jede andere bis zum 10. des Folgemonats, bei Dauerfristverlängerung einen Monat danach (§ 46 UStDV).

Im Formular für 2026 sind das zwei Stellen:

  1. Zeile 13, Kennzahl 81, Umsätze zu 19 %: Hier ziehst du den Nettobetrag der ausgefallenen Forderung von den übrigen Umsätzen des Zeitraums ab. Bei 7 % gilt dasselbe für Zeile 14, Kennzahl 86. Ergibt sich ein negativer Betrag, setzt du ein Minuszeichen davor.
  2. Zeile 51, Kennzahl 50, „Minderung der Bemessungsgrundlage“: Denselben Nettobetrag trägst du hier zusätzlich ein. Das ist eine Zusatzangabe, denn laut Formular ist der Betrag in den Zeilen 13 bis 18 schon enthalten.

Bemessungsgrundlagen gibst du in vollen Euro an, Steuerbeträge mit Cent. Den Nettobetrag rechnest du aus dem offenen Bruttobetrag zurück: bei 19 % durch 1,19 teilen, der Rest ist die Steuer.

Hast du die Minderung im richtigen Monat vergessen, wandert sie nicht in einen späteren. Du übermittelst für den Monat der Uneinbringlichkeit eine berichtigte Voranmeldung; wie das geht, steht im Beitrag Umsatzsteuervoranmeldung korrigieren. Auch wenn enno dir die Voranmeldung mit Quellen vorbereitet, bleibt die Frage bei dir, ob und seit wann eine Forderung uneinbringlich ist; die Anmeldung prüfst und übermittelst du selbst.

Warum du die Rechnung nicht stornierst

Einen Storno brauchst du nicht, damit die Steuer sinkt. Die Minderung nach § 17 hängt nicht davon ab, dass sich der Steuerbetrag in der ursprünglichen Rechnung ändert, laut Anwendungserlass auch bei einer E-Rechnung nicht (Abschnitt 17.1 Abs. 3a UStAE). Dem Kunden schuldest du keine Nachricht darüber, dass du die Forderung als uneinbringlich behandelst. Dein Finanzamt darf allerdings dem Finanzamt deines Kunden Bescheid geben (Abs. 5 Sätze 10 und 11).

Storniert wird eine Rechnung, die falsch war (siehe Rechnung korrigieren). Deine stimmte, und die Forderung besteht weiter. Genau sie brauchst du für einen Mahnbescheid oder die Anmeldung beim Insolvenzverwalter. Wie du vom ersten Verzugstag bis zum Mahnbescheid vorgehst, zeigt Rechnung nicht bezahlt: was tun. Ob die Forderung schon verjährt ist und welche Gerichtsgebühr ein Mahnbescheid kostet, rechnet der kostenlose Mahnungsgenerator mit aus.

Neles Leuchtreklame: von der Rechnung bis zur Quote

BeispielNele, Werbetechnikerin in Hildesheim

Nele baut für ein Café, das eine UG betreibt, eine Leuchtreklame und foliert die Schaufenster. Am Donnerstag, dem 26. März 2026, ist alles montiert. Sie versteuert nach Soll und gibt ihre Voranmeldungen monatlich ab, ohne Dauerfristverlängerung.

Rechnung vom 30. März 2026
Betrag
Leuchtreklame und Folierung, netto
4.200,00 €
Umsatzsteuer 19 %
798,00 €
Rechnungsbetrag
4.998,00 €

Die 798 € stecken in ihrer Märzanmeldung, fällig und bezahlt am Freitag, dem 10. April 2026. Zahlen soll das Café bis zum 30. April 2026. Im Mai bittet die UG um drei Raten: 1.428 € im Mai, dann je 1.785 € Ende Juni und Ende Juli. Die erste kommt am 22. Mai 2026, danach nichts mehr. An der Steuer ändert die Ratenabrede nichts.

Am Donnerstag, dem 13. August 2026, bestellt das Insolvenzgericht für die UG einen vorläufigen Insolvenzverwalter; Verfügungen der UG sind nur noch mit seiner Zustimmung wirksam. Nele liest den Beschluss zwei Tage später auf insolvenzbekanntmachungen.de. Damit ist die Restforderung im August in voller Höhe uneinbringlich:

  1. offen: 4.998,00 € − 1.428,00 € = 3.570,00 €
  2. netto: 3.570,00 € ÷ 1,19 = 3.000,00 €
  3. Steuer darin: 3.570,00 € − 3.000,00 € = 570,00 €

Ihre übrigen Umsätze im August betragen 6.500 € netto, ihre Vorsteuer 410 €.

Voranmeldung August 2026
ohne Minderung
mit Minderung
Zeile 13, Kz 81
6.500 €
3.500 €
Steuer zu 19 %
1.235,00 €
665,00 €
Zeile 51, Kz 50
leer
3.000 €
Vorsteuer
410,00 €
410,00 €
Zahllast, fällig Donnerstag, 10. September 2026
825,00 €
255,00 €

Nach der Eröffnung im Oktober meldet Nele die 3.570 € schriftlich beim Insolvenzverwalter an (§ 174 InsO). Die Rechnung storniert sie nicht.

Als Einnahme taucht der Auftrag in ihrer EÜR 2026 nur mit der ersten Rate auf: 1.200,00 € netto in Zeile 15 und 228,00 € Umsatzsteuer in Zeile 17. Ans Finanzamt gingen im April 798,00 €, im September zahlte sie 570,00 € weniger, unterm Strich also 798,00 € − 570,00 € = 228,00 €, so viel Steuer, wie in der bezahlten Rate steckt. Im Gewinn bleiben 1.200,00 € + 228,00 € − 228,00 € = 1.200,00 €, der Nettobetrag der ersten Rate.

ZeitleisteNeles Auftrag: von der Montage bis zur Minderung
  1. Leuchtreklame montiert
  2. Rechnung an das Café
  3. Märzanmeldung mit den 798 € Umsatzsteuer bezahlt
  4. Zahlungsziel
  5. erste Rate kommt, danach nichts mehr
  6. vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, Rest uneinbringlich
  7. Augustanmeldung mit der Minderung fällig

Wenn doch noch Geld kommt

Geht auf eine Forderung, die du schon gemindert hast, später Geld ein, berichtigst du die Steuer erneut (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG). Maßgeblich ist der Zeitraum, in dem das Geld eingeht, nicht der, in dem du gemindert hast. Das gilt für eine späte Zahlung des Kunden ebenso wie für die Quote, die ein Insolvenzverwalter ausschüttet (Abschnitt 17.1 Abs. 16 Satz 4 UStAE). Den Nettoanteil trägst du wieder bei Kennzahl 81 ein. In Kennzahl 50 gehört er nicht, denn dort stehen nur Minderungen.

Bei Nele überweist der Insolvenzverwalter im Juni 2028 eine Quote von 5 Prozent: 3.570,00 € × 5 % = 178,50 €. Darin stecken 150,00 € netto und 28,50 € Umsatzsteuer. In der Voranmeldung für Juni 2028 kommen 150 € zu ihren Umsätzen zu 19 %, die Steuer steigt um 28,50 €. In der EÜR 2028 ist der Eingang eine Betriebseinnahme, die abgeführte Steuer wieder eine Betriebsausgabe. Wer bilanziert, bucht den Nettoanteil als Ertrag und den Steueranteil als Umsatzsteuer, weil die Forderung dort schon ausgebucht ist.

Die ausgefallene Forderung sauber abschließen

  1. Kläre, wie du versteuerst. Mit genehmigter Istversteuerung oder als Kleinunternehmer ist nichts zu mindern.
  2. Bestimm den Tag, an dem die Forderung uneinbringlich wurde, und leg ab, woraus er folgt: die Bekanntmachung des Insolvenzgerichts, den Brief mit den Einwänden des Kunden, das Protokoll einer erfolglosen Vollstreckung.
  3. Rechne aus dem offenen Bruttobetrag den Nettobetrag und die Steuer heraus.
  4. Zieh den Nettobetrag in der Voranmeldung dieses Zeitraums bei Kennzahl 81 oder 86 ab und trag ihn zusätzlich bei Kennzahl 50 ein.
  5. Lass die Rechnung stehen. Ist über den Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet, meldest du die Forderung beim Verwalter an.
  6. Behalte die Forderung in deiner Liste offener Posten, mit dem Vermerk, wann du die Steuer gemindert hast. Dann landet ein späterer Eingang in der richtigen Voranmeldung.

Ob deine Forderung schon uneinbringlich ist oder nur überfällig, ist eine Frage des Einzelfalls; wenn du unsicher bist, besprich sie mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 24 Quellen, geprüft zum Stand .

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Gesetze und Verordnungen

Finanzverwaltung

Rechtsprechung

Behörden, Kammern und Portale

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

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