Kleinunternehmer-Steuererklärung: welche Erklärungen bleiben und welche wegfallen
Kleinunternehmer Steuererklärung 2026: wann du die Einkommensteuererklärung abgibst, wann doch Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer dazukommt, mit Beispielrechnung.
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- Steuern & Fristen
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- Gründerinnen und Gründer im ersten Jahr
Das Wichtigste in Kürze
- Die Einkommensteuererklärung mit Anlage EÜR gibst du als Kleinunternehmer ab, sobald deine Einkünfte 2026 bei Einzelveranlagung über 12.348 € liegen, du neben einem Job mehr als 410 € Gewinn machst oder das Finanzamt dich auffordert.
- Voranmeldungen und die Umsatzsteuererklärung fürs Jahr entfallen, die Jahreserklärung schon seit dem Steuerjahr 2024; bis 2023 musste auch ein Kleinunternehmer sie abgeben.
- Schuldest du Umsatzsteuer für einen Einkauf, etwa für eine Dienstleistung aus dem EU-Ausland, gibst du für diesen Zeitraum eine Voranmeldung und fürs Jahr eine Umsatzsteuererklärung ab.
- Von der Gewerbesteuer befreit dich die Kleinunternehmerregelung nicht: Mit einem Gewerbe gibst du die Gewerbesteuererklärung ab, sobald dein Gewerbeertrag über 24.500 € liegt.

Inhalt · 6 Abschnitte
- 01Welche Erklärung woran hängt
- 02Die Einkommensteuererklärung richtet sich nach deinen Einkünften
- 03Umsatzsteuer: seit 2024 keine Jahreserklärung mehr
- 04Bin ich als Kleinunternehmer von der Gewerbesteuer befreit?
- 05Hannes aus Celle: was er für 2026 abgibt
- 06Bis Silvester klären, welche Erklärungen 2026 auf dich zukommen
Als Kleinunternehmer gibst du in erster Linie eine Erklärung ab: die Einkommensteuererklärung mit der Anlage EÜR, in der du Einnahmen und Ausgaben mit den tatsächlich gezahlten Beträgen einträgst. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Umsatzsteuererklärung fürs Jahr fallen weg. Zurück kommen sie vor allem, wenn du für einen Einkauf selbst Umsatzsteuer schuldest, das Finanzamt eine Erklärung anfordert oder dein Umsatz die Grenze überschreitet. Die Gewerbesteuererklärung hängt nicht an der Kleinunternehmerregelung, sondern an deinem Gewerbeertrag.
Welche Erklärung woran hängt
Die Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG ist eine Regel der Umsatzsteuer. Für die anderen Erklärungen gelten eigene Maßstäbe:
Erklärung | als Kleinunternehmer | wann du sie trotzdem abgibst | Grundlage |
|---|---|---|---|
Einkommensteuererklärung mit Anlage EÜR | nach denselben Regeln wie alle anderen | wenn deine Einkünfte die Grenzen im nächsten Abschnitt überschreiten oder das Finanzamt dich auffordert | § 25 EStG, § 56 und § 60 Abs. 4 EStDV |
Umsatzsteuer-Voranmeldung | entfällt | für jeden Zeitraum, in dem du Steuer für einen Einkauf schuldest; ab dem Umsatz, mit dem du im laufenden Jahr die Grenze überschreitest | § 19 Abs. 1, § 18 Abs. 4a UStG |
Umsatzsteuererklärung fürs Jahr | entfällt, seit dem Steuerjahr 2024 | in denselben Fällen und wenn das Finanzamt sie anfordert | § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG, § 149 Abs. 1 Satz 2 AO |
Zusammenfassende Meldung | entfällt | nie, auch nicht bei Kunden im EU-Ausland | § 18a Abs. 4 UStG |
Gewerbesteuererklärung | unabhängig von der Regelung | Gewerbeertrag über 24.500 €, festgestellter Gewerbeverlust zum Ende des Vorjahres, Aufforderung | § 25 Abs. 1 GewStDV |
Merke
Die Kleinunternehmerregelung nimmt dir nur die Umsatzsteuer-Formulare ab. Ob du eine Einkommensteuer- oder Gewerbesteuererklärung abgibst, hängt an deinem Gewinn und deinem Gewerbeertrag.
Die Einkommensteuererklärung richtet sich nach deinen Einkünften
Wann eine Einkommensteuererklärung Pflicht ist, steht in § 56 EStDV und § 46 EStG. Für Kleinunternehmer gibt es darin keine Sonderregel. Für das Jahr 2026 heißt das:
- Alleinstehend und ohne Arbeitslohn: Pflicht, wenn der Gesamtbetrag deiner Einkünfte über dem Grundfreibetrag von 12.348 € liegt.
- Verheiratet, zusammen veranlagt, keiner von euch mit Arbeitslohn: Pflicht über 24.696 €.
- Angestellt mit Lohnsteuerabzug: Pflicht, sobald deine übrigen Einkünfte, etwa der Gewinn aus der Selbstständigkeit nebenher, zusammen mehr als 410 € ausmachen.
- Immer: wenn das Finanzamt dich auffordert (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO) oder zum Ende des Vorjahres ein verbleibender Verlustabzug festgestellt wurde.
Für das Jahr 2027 sieht der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 12.564 € als Grundfreibetrag vor (Bundesrats-Drucksache 507/26); beschlossen ist er Stand 25. September 2026 nicht.
Mit Gewinneinkünften übermittelst du die Erklärung in der Regel elektronisch (§ 25 Abs. 4 EStG), in ELSTER mit dem Hauptvordruck ESt 1 A. Dazu kommt die Anlage G, wenn du ein Gewerbe betreibst, oder die Anlage S für freiberufliche Arbeit. Den Gewinn ermittelst du in der Anlage EÜR, die ebenfalls als Datensatz ans Finanzamt geht (§ 60 Abs. 4 EStDV).
An zwei Stellen sieht deine EÜR anders aus: Deine Betriebseinnahmen stehen gesammelt in Zeile 12, der Zeile für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer, mit dem Betrag, der tatsächlich eingegangen ist. Und deine Ausgaben trägst du mit dem Bruttobetrag ein, weil du keine Vorsteuer abziehen darfst. So sagt es die amtliche Anleitung zur Anlage EÜR 2026. Die übrigen Zeilen erklärt der Beitrag EÜR als Kleinunternehmer.
Umsatzsteuer: seit 2024 keine Jahreserklärung mehr
Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG gilt für Kleinunternehmer weder die Pflicht zur Voranmeldung noch die zur Jahreserklärung, die beide in § 18 Abs. 1 bis 4 UStG stehen. Voranmeldungen mussten Kleinunternehmer auch vorher grundsätzlich nicht abgeben. Die Befreiung von der Jahreserklärung kam mit dem Wachstumschancengesetz und gilt erstmals für das Steuerjahr 2024 (§ 27 Abs. 39 UStG). Bis einschließlich 2023 musste also auch ein Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Holst du so ein Jahr nach, gehört sie dazu.
Auch heute kann eine Erklärung nötig werden. Fordert das Finanzamt eine an, gibst du sie ab, das Gesetz lässt diese Möglichkeit ausdrücklich offen. Und überschreitet dein Umsatz im laufenden Jahr die Grenze, also 25.000 € im Gründungsjahr und 100.000 € in den Jahren danach, ist schon der Umsatz steuerpflichtig, mit dem das passiert. Ab da gelten Voranmeldung und Jahreserklärung wie für alle. Was dann zu tun ist, erklärt der Beitrag Kleinunternehmerregelung überschritten.
Einkäufe, die doch Formulare auslösen
Neben der Anforderung durch das Finanzamt lässt § 19 eine zweite Vorschrift ausdrücklich unberührt: § 18 Abs. 4a UStG. Danach gibt Voranmeldungen und eine Jahreserklärung ab, wer ausschließlich Steuer für bestimmte Einkäufe schuldet. Voranmeldungen brauchst du dann nur für die Zeiträume, in denen solche Steuer anfällt. Für Kleinunternehmer sind das in der Regel Quartale.
Der erste Fall ist eine Dienstleistung von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, etwa Bildbearbeitung oder Online-Anzeigen. Weil auch du als Kleinunternehmer Unternehmer bist, liegt der Ort der Leistung in der Regel bei dir in Deutschland, und du schuldest die Umsatzsteuer darauf als Leistungsempfänger (§ 3a Abs. 2 UStG; § 13b Abs. 5 mit Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG). Als Vorsteuer abziehen darfst du diese Steuer nicht, denn deine eigenen Umsätze sind steuerfrei (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Sie bleibt als Kosten bei dir und steht in der Anlage EÜR in Zeile 59.
Der zweite Fall ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Kaufst du Ware bei einem Unternehmen in einem anderen EU-Land, entsteht bei dir keine Erwerbsteuer, solange deine Einkäufe dieser Art im Vorjahr nicht über 12.500 € lagen und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht darüber liegen. Das gilt, weil du nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführst (§ 1a Abs. 3 UStG). Die Umsatzsteuer ist dann Sache des Verkäufers. Für neue Fahrzeuge, Alkohol, Tabak und Mineralöl gilt diese Schwelle nicht (§ 1a Abs. 5 UStG).
Achtung
Nennst du beim Warenkauf im EU-Ausland deine USt-IdNr., gilt das als Verzicht auf die Schwelle von 12.500 €. Du schuldest dann die deutsche Steuer auf den Einkauf selbst, gibst Voranmeldung und Jahreserklärung ab, und der Verzicht bindet dich mindestens zwei Kalenderjahre (§ 1a Abs. 4 UStG). Bei einer Dienstleistung aus dem EU-Ausland ist das anders: Dort erwartet die Finanzverwaltung sogar, dass du die Nummer angibst (Abschnitt 3a.2 Abs. 9 UStAE).
Außerdem nennt § 18 Abs. 4a das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft und den Verkauf eines neuen Fahrzeugs in ein anderes EU-Land.
Nicht in dieser Liste steht deine eigene Rechnung, auf der versehentlich Umsatzsteuer steht. Den Betrag schuldest du in der Regel trotzdem (§ 14c UStG), eine Pflicht, ihn anzumelden, nennt das Gesetz für diesen Fall aber nicht. Das Finanzamt kann eine Erklärung verlangen. Wie du den Betrag meldest, klärst du am sichersten mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
Bin ich als Kleinunternehmer von der Gewerbesteuer befreit?
Nein. Die Kleinunternehmerregelung und der Freibetrag der Gewerbesteuer sind zwei getrennte Regeln, die an verschiedenen Zahlen ansetzen:
Kleinunternehmerregelung | Gewerbesteuer-Freibetrag | |
|---|---|---|
betrifft | Umsatzsteuer | Gewerbesteuer |
gemessen wird | Gesamtumsatz, grob deine Einnahmen | Gewerbeertrag, im Kern dein Gewinn |
Grenze | 25.000 € im Vorjahr, 100.000 € im laufenden Jahr | 24.500 € im Jahr |
was sie bewirkt | deine Umsätze sind steuerfrei | nur der Teil über 24.500 € wird besteuert |
gilt für | Gewerbetreibende und Freiberufler | nur Gewerbetreibende |
Grundlage | § 19 UStG | § 11 GewStG |
Freiberufler zahlen gar keine Gewerbesteuer. Die trifft nur Gewerbebetriebe (§ 2 Abs. 1 GewStG), und ein freier Beruf ist nach § 15 Abs. 2 EStG keiner. Ab dem zweiten Jahr erlaubt die Kleinunternehmerregelung bis zu 100.000 € Umsatz. Bleiben davon nach den Kosten mehr als 24.500 € Gewerbeertrag, fällt Gewerbesteuer an, obwohl deine Umsätze steuerfrei sind.
Als Einzelunternehmer gibst du die Gewerbesteuererklärung in drei Fällen ab: Gewerbeertrag über 24.500 €, ein zum 31. Dezember des Vorjahres festgestellter Gewerbeverlust oder eine Aufforderung des Finanzamts (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 7 GewStDV). Wie Freibetrag, Hebesatz und die Anrechnung auf die Einkommensteuer ineinandergreifen, rechnet der Beitrag zum Gewerbesteuer-Freibetrag vor.
Hannes aus Celle: was er für 2026 abgibt
BeispielHannes, Drohnenfotograf in Celle
Hannes hat sich am 1. April 2025 als Drohnenfotograf selbstständig gemacht und ein Gewerbe angemeldet. Er fliegt Luftbilder für Makler und Dachdecker und prüft Solarparks mit der Wärmebildkamera. 2025 hat er 17.800 € eingenommen, 2026 ist er deshalb Kleinunternehmer. Er ist ledig, hat keinen weiteren Job und keine Kanzlei.
Im September 2026 lässt er 400 Luftbilder von einer Bildbearbeitungsagentur in Rotterdam retuschieren und gibt bei der Bestellung seine USt-IdNr. an. Die Rechnung über 800 € kommt ohne Umsatzsteuer und mit dem Hinweis, dass er die Steuer schuldet. Ende September rechnet er das Jahr hoch, jede Ausgabe mit dem Betrag, den er tatsächlich zahlt:
Posten 2026 | Betrag |
|---|---|
Einnahmen, hochgerechnet | 46.300 € |
Thermografie-Lehrgang | −2.380 € |
Haftpflichtversicherung für den Drohnenflug | −390 € |
Bildbearbeitung durch die Agentur in Rotterdam | −800 € |
Umsatzsteuer auf diese Rechnung, fällig im Oktober | −152 € |
Ersatzteile und Wartung | −620 € |
Fahrten zu den Einsätzen | −2.150 € |
Akkus, Propeller, Speicherkarten | −1.040 € |
Telefon und Internet, betrieblicher Anteil | −468 € |
Gewinn laut Anlage EÜR | 38.300 € |
Die Ausgaben ergeben zusammen 8.000 €, 46.300 € − 8.000 € = 38.300 €. Daraus folgen vier Pflichten:
- Voranmeldung für das dritte Quartal: Die Agentur sitzt in einem anderen EU-Land und hat im September für sein Unternehmen gearbeitet. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Quartals: 800 € × 19 % = 152 €. In Zeile 30 der Voranmeldung trägt er 800 in Kennzahl 46 und 152,00 in Kennzahl 47 ein, Vorsteuer keine. Seine eigenen Umsätze des Quartals gehören laut amtlicher Anleitung als steuerfrei in Zeile 23, Kennzahl 48, und nicht mit 19 % in Zeile 13. Rechnet er in der Voranmeldung oder der Jahreserklärung Steuer darauf aus, gilt das für die Finanzverwaltung in der Regel als Verzicht auf die Befreiung, und der bindet mindestens fünf Kalenderjahre (Abschnitt 19.3 Abs. 1 UStAE, § 19 Abs. 3 UStG). Der 10. Oktober ist ein Samstag, Meldung und Zahlung sind deshalb bis Montag, 12. Oktober 2026 fällig. Für die anderen drei Quartale gibt er keine Voranmeldung ab.
- Wegen desselben Einkaufs gibt er auch eine Umsatzsteuererklärung für 2026 ab. Sie zeigt wieder 152 €, die schon bezahlt sind, es bleibt also nichts nachzuzahlen. Seine eigenen 46.300 € Umsatz bleiben steuerfrei.
- Die Einkommensteuererklärung 2026 ist Pflicht, 38.300 € liegen weit über 12.348 €. Hannes füllt den Hauptvordruck, die Anlage G und die Anlage EÜR mit 46.300 € in Zeile 12 und den 152 € in Zeile 59.
- Dazu kommt die Gewerbesteuererklärung 2026. Zinsen, Mieten, Leasing und Lizenzen werden erst hinzugerechnet, wenn ihre Finanzierungsanteile zusammen 200.000 € übersteigen (§ 8 Nr. 1 GewStG), und ein Betriebsgrundstück für eine Kürzung hat er nicht. Sein Gewerbeertrag ist also 38.300 € und liegt über 24.500 €. Die Rechnung: 38.300 € − 24.500 € = 13.800 €, davon 3,5 % ergibt einen Messbetrag von 483 €. Celle hat für 2026 einen Hebesatz von 440 % beschlossen, 483 € × 440 % = 2.125,20 € Gewerbesteuer. Reicht seine Einkommensteuer, sinkt sie um das Vierfache des Messbetrags, also um 1.932 € (§ 35 EStG).
Für 2027 ändert sich mehr: Sein Gesamtumsatz 2026 liegt mit 46.300 € über 25.000 €, ab dem 1. Januar 2027 ist er kein Kleinunternehmer mehr und gibt regelmäßig Voranmeldungen ab.
- Gründung als Drohnenfotograf, Gewerbe angemeldet
- Auftrag an die Agentur in Rotterdam, 800 € ohne Umsatzsteuer
- Voranmeldung für das dritte Quartal und 152 € Steuer fällig
- kein Kleinunternehmer mehr, ab jetzt regelmäßig Voranmeldungen
- Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung 2026 fällig
Frist
Voranmeldung für das dritte Quartal 2026 samt Zahlung: Montag, 12. Oktober 2026. Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung 2026 ohne Kanzlei: 31. Juli 2027, ein Samstag, die Frist endet deshalb am Montag, 2. August 2027 (§ 149 Abs. 2, § 108 Abs. 3 AO). Den Termin für die Gewerbesteuererklärung bestimmen die Länder (§ 25 Abs. 2 GewStDV).
Bis Silvester klären, welche Erklärungen 2026 auf dich zukommen
- Rechne deinen Gewinn für 2026 hoch und leg ihn neben die Grenzen für die Einkommensteuererklärung: 12.348 € allein, 24.696 € zusammen veranlagt, 410 € neben einem Job. Liegst du darüber, steht die Erklärung mit Anlage EÜR fest.
- Geh deine Eingangsrechnungen des Jahres durch und markiere jede ohne Umsatzsteuer von einem Anbieter mit Sitz im Ausland. Jedes Quartal, in das so ein Einkauf fällt, braucht eine Voranmeldung, das Jahr dann eine Umsatzsteuererklärung. Wenn du enno nutzt: Es sortiert Bank und Belege über Nacht und behält die Fristen im Blick. Ob eine Rechnung eine Voranmeldung auslöst, prüfst du selbst.
- Bei Ware aus dem EU-Ausland prüf, ob du deine USt-IdNr. genannt hast und ob die Einkäufe über 12.500 € liegen.
- Betreibst du ein Gewerbe, schätz deinen Gewerbeertrag. Über 24.500 € plan die Gewerbesteuererklärung ein und leg die Steuer zurück.
- Führe die Summe deiner Einnahmen weiter. Ab dem zweiten Jahr endet die Kleinunternehmerregelung bei mehr als 25.000 € zum nächsten Januar, bei mehr als 100.000 € schon im laufenden Jahr. Im Gründungsjahr endet sie mit dem Umsatz, der über 25.000 € führt.
- Fordert das Finanzamt eine Umsatzsteuer- oder Gewerbesteuererklärung an, gib sie ab. Einkäufe aus dem Ausland, die du nicht sicher einordnen kannst, lässt du von einer Kanzlei prüfen.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 33 Quellen, geprüft zum Stand .
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Gesetze und Verordnungen
Finanzverwaltung
Behörden, Kammern und Portale
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
Alle Fristen im Blick, bevor sie zum Rückstand werden.
Belege, Bank und Fristen ab Tag 1 an einem Ort. Kleinunternehmerregelung? enno zeigt dir, was für dich gilt. enno bereitet vor, du prüfst und übermittelst selbst.
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