Freiberufler anmelden: Finanzamt, Berufsgenossenschaft, Fristen bis zur ersten Rechnung
Freiberufler anmelden ohne Gewerbeamt: Fragebogen ans Finanzamt, Berufsgenossenschaft in einer Woche und was Lehrer, Künstler und Kammerberufe zusätzlich melden.
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- Gründerinnen und Gründer im ersten Jahr
Das Wichtigste in Kürze
- Als Freiberufler meldest du dich nicht beim Gewerbeamt, sondern schickst deinem Finanzamt innerhalb eines Monats nach dem Start den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER, ohne Gebühr.
- Weil keine Gewerbeanmeldung sie erledigt, meldest du dein Unternehmen selbst binnen einer Woche bei der zuständigen Berufsgenossenschaft an (§ 192 SGB VII).
- Selbstständige Lehrer, Dozenten und Trainer ohne versicherungspflichtige Angestellte und mit mehr als 603 € Gewinn im Monat (2026; ab 2027: 633 €) sind rentenversicherungspflichtig und melden sich innerhalb von drei Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung.
- Einsteiger können im Startjahr und in den drei Kalenderjahren danach den halben Regelbeitrag wählen, 2026 sind das 367,82 € im Monat.

Inhalt · 6 Abschnitte
- 01Beim Finanzamt: Mitteilung und Fragebogen in einem
- 02Die Anmeldungen, die dir keine Gemeinde abnimmt
- 03Lehrer, Dozenten, Trainer: die Rentenversicherung
- 04Beispiel: Kerems Starttermine im Kalender
- 05Nebenberuflich: dieselbe Anmeldung, oft ohne Rentenbeitrag
- 06Vom Entschluss bis zur ersten Honorarrechnung: sechs Schritte
Als Freiberufler gehst du nicht zum Gewerbeamt. Du schickst deinem Finanzamt innerhalb eines Monats nach dem Start den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER, Gebühren fallen dafür keine an. Weil keine Gewerbeanzeige nötig ist, bleibt eine Meldung an dir hängen, die sonst nebenbei erledigt wird: die bei der Berufsgenossenschaft, binnen einer Woche. Wer unterrichtet, künstlerisch arbeitet oder einen Kammerberuf hat, meldet sich außerdem bei einer dritten Stelle, als Lehrer etwa innerhalb von drei Monaten.
Beim Finanzamt: Mitteilung und Fragebogen in einem
Dieser Weg setzt voraus, dass deine Arbeit freiberuflich im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist. Fällt sie nicht darunter, kommt das Gewerbeamt der Gemeinde dazu. Wo das Finanzamt die Grenze zieht, steht im Beitrag Freiberufler oder Gewerbe.
Nimmst du eine freiberufliche Tätigkeit auf, teilst du das dem Finanzamt mit, das für deine Einkommensteuer zuständig ist, in der Regel also dem an deinem Wohnort (§ 138 Abs. 1 Satz 3 und § 19 AO). Für das Unterrichtswesen, für Rechtsanwälte und Steuerberater erklärt die Gewerbeordnung sich sogar ausdrücklich für nicht anwendbar (§ 6 Abs. 1 GewO).
Zu dieser Mitteilung gehören Auskünfte über alles, was für deine Besteuerung zählt, elektronisch nach amtlichem Datensatz (§ 138 Abs. 1b AO). Praktisch ist beides ein Vorgang: In ELSTER füllst du den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen“ aus, der ausdrücklich auch für die selbständige (freiberufliche) Tätigkeit gilt. Papier akzeptiert das Finanzamt nur, wenn du es beantragst und die elektronische Übermittlung für dich eine unbillige Härte wäre.
Frage | Antwort |
|---|---|
Frist | ein Monat, nachdem du die Tätigkeit aufgenommen hast (§ 138 Abs. 1b und 4 AO); endet er an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt stattdessen der nächste Werktag (§ 108 Abs. 3 AO) |
Kosten | keine Gebühr; die Übermittlung über Mein ELSTER stellt die Steuerverwaltung kostenlos bereit |
Zugang | dein ELSTER-Konto aus der Einkommensteuererklärung; ohne Konto genügt für den Fragebogen eine Registrierung mit E-Mail-Adresse, die du nach dem Brief mit der Steuernummer in ein vollwertiges Konto umwandelst |
Nebenberuflich | dieselbe Pflicht und dieselbe Frist; eine Mindestgröße nennt § 138 AO nicht |
Vor der Steuernummer prüft das Finanzamt laut Finanzverwaltung NRW grundsätzlich jede Neugründung, auch ob es dich tatsächlich gibt und ob du in seinem Bezirk ansässig bist. Eine feste Bearbeitungszeit nennt die Verwaltung nicht, die Nummer kommt per Post. Was bis dahin auf Rechnungen gehört, steht im Beitrag Steuernummer beantragen, was die Felder für Vorauszahlungen und Umsatzsteuer auslösen, im Beitrag zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Die Anmeldungen, die dir keine Gemeinde abnimmt
Bei Gewerbetreibenden erfahren Finanzamt, IHK und Berufsgenossenschaft über die Gewerbeanmeldung in der Regel automatisch vom Start. Dir fehlt dieser Kanal. Das betrifft zuerst die Berufsgenossenschaft: Wer ein Unternehmen eröffnet, muss es binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden (§ 192 Abs. 1 SGB VII). Von selbst erledigt ist das nur, wenn rechtzeitig eine Gewerbeanzeige eingegangen ist. Zuständig ist nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) meist eine gewerbliche Berufsgenossenschaft, ausdrücklich auch für Freiberufler. Selbst versichert bist du dort als Unternehmer in der Regel nicht automatisch; das geht freiwillig.
Was außerdem dazukommt, hängt an Beruf und Lage:
Wenn du … | meldest du dich bei | bis wann | Grundlage |
|---|---|---|---|
freiberuflich startest, in jedem Beruf | deinem Unfallversicherungsträger, meist einer Berufsgenossenschaft | eine Woche nach dem Start | § 192 SGB VII |
unterrichtest oder als Trainer oder Coach Wissen vermittelst, ohne versicherungspflichtige Angestellte und mit regelmäßig mehr als 603 € Gewinn im Monat | der Deutschen Rentenversicherung (DRV), Vordruck V0020 | drei Monate nach dem Start | § 2 Satz 1 Nr. 1, § 190a SGB VI |
Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffst, ausübst oder lehrst oder publizistisch arbeitest | der Künstlersozialkasse | früh, denn versichert bist du erst ab dem Tag, an dem deine Meldung eingeht | §§ 1, 2, 8, 11 KSVG |
einen Kammerberuf ausübst, etwa als Rechtsanwältin oder Steuerberater | deiner Kammer | vor dem ersten Mandat: Zulassung oder Bestellung auf Antrag | § 12 BRAO, § 40 StBerG |
auf Dauer und im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber arbeitest, ohne versicherungspflichtige Angestellte | der DRV | drei Monate nach dem Start; als Gründer kannst du dich für drei Jahre befreien lassen | § 2 Satz 1 Nr. 9, § 6 Abs. 1a SGB VI |
bisher angestellt und gesetzlich krankenversichert warst | deiner Krankenkasse | unverzüglich | § 206 SGB V |
dich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern willst | der Agentur für Arbeit, per Antrag | drei Monate nach dem Start | § 28a SGB III |
Endet mit dem Job deine Pflichtversicherung, führt dich die Krankenkasse ab dem Folgetag als freiwilliges Mitglied weiter, es sei denn, du trittst binnen zwei Wochen nach ihrem Hinweis aus und weist eine andere Absicherung nach (§ 188 Abs. 4 SGB V). Dass du jetzt selbstständig bist, teilst du ihr unverzüglich mit, weil es für deine Beiträge zählt (§ 206 Abs. 1 SGB V).
Frist
Ab dem Starttag laufen drei Fristen nebeneinander: eine Woche für die Berufsgenossenschaft, ein Monat für den Fragebogen ans Finanzamt und drei Monate für die Rentenversicherung, wenn du zu den pflichtversicherten Selbstständigen gehörst.
Lehrer, Dozenten, Trainer: die Rentenversicherung
Die Pflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI trifft mehr Menschen, als das Wort Lehrer vermuten lässt. Die DRV legt den Begriff weit aus: Nachhilfe gehört dazu, Yoga-, Tennis- und Fahrunterricht ebenso, und Coaches, Berater, Trainer oder Moderatoren können darunterfallen. Eine pädagogische Ausbildung setzt sie nicht voraus, und die Berufsbezeichnung ist egal. Wer ein künstlerisches Fach unterrichtet, etwa Ballett, ist dagegen über die Künstlersozialkasse versichert.
Versicherungsfrei bleibst du, solange dein Arbeitseinkommen, also der steuerliche Gewinn aus der selbstständigen Arbeit, regelmäßig nicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. 2026 sind das 603 € im Monat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, § 8 Abs. 3 SGB IV). Ab 1. Januar 2027 steigt die Grenze auf 633 €. Darüber zahlst du Beiträge, 2026 bei einem Beitragssatz von 18,6 % auf einem von drei Wegen:
Beitrag | 2026 im Monat | wer ihn zahlen kann |
|---|---|---|
halber Regelbeitrag | 367,82 € | Einsteiger, im Startjahr und in den drei Kalenderjahren danach (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) |
Regelbeitrag | 735,63 € | alle, ohne Rücksicht auf den Gewinn |
einkommensgerechter Beitrag | 18,6 % des nachgewiesenen Gewinns, mindestens 112,16 €, höchstens 1.571,70 € | alle mit dem letzten Einkommensteuerbescheid als Nachweis, dessen Gewinn die DRV jedes Jahr an die Lohnentwicklung anpasst; ohne Bescheid, wie bei Einsteigern, nach Schätzung |
Die Beträge lassen sich nachrechnen. Der Regelbeitrag geht von der Bezugsgröße aus, 2026 sind das 3.955 € im Monat: 3.955 € × 18,6 % = 735,63 €. Der halbe setzt 1.977,50 € an, also 367,82 €. Der Mindestbeitrag ergibt sich aus 603 € × 18,6 %, der Höchstbeitrag aus der Beitragsbemessungsgrenze: 8.450 € × 18,6 % = 1.571,70 €. Ändern sich diese Werte, wie meist zum Jahreswechsel, ändern sich auch die Beiträge. Für 2027 sieht der Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 4.130 € Bezugsgröße und 8.850 € Beitragsbemessungsgrenze vor; beschlossen ist er Stand 25. September 2026 nicht. Wer wenig einzahlt, bekommt später weniger Rente, denn die Rentenhöhe richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen.
Achtung
Versicherungspflichtig bist du kraft Gesetzes, nicht erst ab deiner Meldung. Versäumst du die drei Monate, kann die DRV Beiträge nachfordern, im Einzelfall droht zusätzlich ein Bußgeld.
Unterrichtest du an einer Volkshochschule oder bei einem Bildungsträger nach Weisungen und eingegliedert in dessen Organisation, kann rechtlich eine Beschäftigung vorliegen. Dafür gilt eine Übergangsregel: Sind beide Seiten bei Vertragsschluss von Selbstständigkeit ausgegangen und stimmst du gegenüber deinem Auftraggeber schriftlich oder elektronisch zu, beginnt die Versicherungspflicht als Beschäftigter erst am 1. Januar 2028 (§ 127 SGB IV, im März 2026 um ein Jahr verlängert). Bis Ende 2027 giltst du als selbstständiger Lehrer und meldest dich ebenfalls bei der DRV.
Beispiel: Kerems Starttermine im Kalender
BeispielKerem, freier Dozent in der Erwachsenenbildung in Bielefeld
Kerem war bis Ende November 2026 vier Jahre lang angestellt und gesetzlich krankenversichert. Ab Dienstag, 1. Dezember 2026, unterrichtet er freiberuflich Deutsch für den Beruf bei zwei Bielefelder Bildungsträgern, rund 25 Stunden pro Woche, ohne Angestellte. Ein ELSTER-Konto hat er schon. Beide Träger haben eine Bescheinigung der Landesbehörde, dass sie Fortbildung erbringen, und legen sie ihm vor. Kerems Unterricht dient unmittelbar diesem Bildungszweck und ist deshalb umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 21 Buchst. b UStG).
Datum | Was Kerem erledigt | Frist und Grundlage |
|---|---|---|
Di, 1. Dezember 2026 | erster Kurstag; Nachricht an die Krankenkasse, dass er jetzt hauptberuflich selbstständig ist | unverzüglich, § 206 SGB V |
Do, 3. Dezember 2026 | Fragebogen über ELSTER an sein Finanzamt; Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft über das Online-Formular der DGUV | Berufsgenossenschaft bis Di, 8. Dezember 2026 (§ 192 SGB VII); Fragebogen bis Mo, 4. Januar 2027, weil der 1. Januar ein Feiertag ist und das Wochenende folgt (§ 138 Abs. 4, § 108 Abs. 3 AO) |
Mo, 7. Dezember 2026 | Vordruck V0020 an die DRV, darin das Kreuz beim halben Regelbeitrag; Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung | beides bis Mo, 1. März 2027 (§ 190a SGB VI, § 28a SGB III) |
Mo, 21. Dezember 2026 | Brief mit der Steuernummer, in seinem Fall nach 18 Tagen | keine Frist |
Mi, 30. Dezember 2026 | erste Honorarrechnungen, mit Steuernummer und dem Hinweis auf die Steuerbefreiung |
Für die Arbeitslosenversicherung bringt er beide Voraussetzungen mit: mindestens 15 Stunden pro Woche selbstständig und in den 30 Monaten davor mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt.
- erster Kurstag, alle Fristen laufen
- Ende der Woche für die Berufsgenossenschaft
- Ende des Monats für den Fragebogen, verschoben wegen Neujahr und Wochenende
- Ende der drei Monate für die DRV und die freiwillige Arbeitslosenversicherung
Seine Rechnungen für Dezember:
- Träger A: 60 Unterrichtseinheiten × 42 € = 2.520 €
- Träger B: 24 Unterrichtseinheiten × 45 € = 1.080 €
- zusammen 3.600 €, abzüglich 180 € für Lehrmaterial und Monatsticket bleiben 3.420 €
Ein Monat wie dieser liegt weit über 603 €, Kerem ist also rentenversicherungspflichtig. Im V0020 schätzt er sein Arbeitseinkommen für Dezember auf diese 3.420 € und vergleicht die drei Wege mit den Werten für 2026:
- einkommensgerecht: 3.420 € × 18,6 % = 636,12 € im Monat
- halber Regelbeitrag: 367,82 € im Monat, also 636,12 € − 367,82 € = 268,30 € weniger
- Regelbeitrag: 735,63 € im Monat
Kerem kreuzt den halben Regelbeitrag an und zahlt für Dezember 2026 367,82 €. Weil 2026 sein Startjahr ist, steht ihm diese Stufe bis Ende 2029 offen: der Dezember 2026 plus 36 Monate von 2027 bis 2029, zusammen 37 Monate.
Nebenberuflich: dieselbe Anmeldung, oft ohne Rentenbeitrag
Unterrichtest du neben einer Stelle, schickst du den Fragebogen genauso innerhalb eines Monats nach dem ersten Kurs, und auch die Woche für die Berufsgenossenschaft gilt. Bei der Rentenversicherung zählt nur der Gewinn aus der selbstständigen Arbeit, dein Gehalt rechnet die DRV nicht dazu. Bleiben dir aus zwei Abendkursen pro Woche im Schnitt 450 € im Monat, liegst du unter 603 € und bist als Lehrender versicherungsfrei. Bei 800 € wärst du versicherungspflichtig, und zwar zusätzlich zu den Beiträgen aus deinem Job, insgesamt höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Als Einsteiger kämst du einkommensgerecht auf 800 € × 18,6 % = 148,80 € im Monat, weniger als der halbe Regelbeitrag.
Lehrst du nebenberuflich im Auftrag einer Volkshochschule oder eines gemeinnützigen Vereins, sind Einnahmen bis 3.300 € im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Was steuerfrei bleibt, gehört nicht zum Gewinn und damit nicht zum Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV). Ob du dich melden musst, klärt im Zweifel deine Rentenversicherung.
Vom Entschluss bis zur ersten Honorarrechnung: sechs Schritte
- Prüf, ob deine Arbeit unter § 18 EStG fällt. Bei Mischtätigkeiten oder echten Zweifeln kläre das vor dem Start mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
- Übst du einen Kammerberuf aus, beantrag Zulassung oder Bestellung so früh, dass sie vor dem ersten Auftrag steht.
- Leg den Starttag fest und trag die drei Fristen in deinen Kalender ein. enno behält Fristen im Blick und sortiert nachts Bank und Belege, damit deine erste EÜR nicht bei null anfängt. Prüfen und übermitteln tust du selbst.
- Schick den Fragebogen früh. Rechnungen über 250 € brauchen die Steuernummer oder die USt-IdNr. (§ 33 UStDV und § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG).
- Melde dich bei der Berufsgenossenschaft und, je nach Beruf, bei DRV, Künstlersozialkasse oder Krankenkasse. Als Lehrender wählst du im V0020 zugleich deine Beitragsart.
- Kläre vor der ersten Rechnung, ob Umsatzsteuer draufkommt, ob die Leistung steuerfrei ist oder ob du Kleinunternehmer bist. Die Prüffragen dazu stehen im Beitrag Umsatzsteuer für Freiberufler.
Quellen
Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 40 Quellen, geprüft zum Stand .
Alle 40 Quellen anzeigen
Gesetze und Verordnungen
Finanzverwaltung
Behörden, Kammern und Portale
- Deutsche Rentenversicherung: Broschüre „Selbstständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt“
- Deutsche Rentenversicherung: Formular V0020 (Feststellung der Versicherungspflicht als selbständig Tätiger)
- Deutsche Rentenversicherung: Herrenberg-Urteil
- Deutsche Rentenversicherung: Selbstständige
- Deutsche Rentenversicherung: Versicherungspflicht selbstständiger Lehrkräfte
- Deutsche Rentenversicherung: Übergangsregelung für Lehrkräfte und ihre Auftraggeber
- ELSTER: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen
- ELSTER: Nutzen und Vorteile
- ELSTER: Unternehmen gegründet oder selbständig gemacht?
- BMAS: Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze vom 07.11.2025 (BAnz AT 20.11.2025 B1)
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.
Alle Fristen im Blick, bevor sie zum Rückstand werden.
Belege, Bank und Fristen ab Tag 1 an einem Ort. Kleinunternehmerregelung? enno zeigt dir, was für dich gilt. enno bereitet vor, du prüfst und übermittelst selbst.
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