Umsatzsteuervoranmeldung mit Erstattung: wie lange es dauert und wovon es abhängt

Umsatzsteuervoranmeldung mit Erstattung: Für die Dauer gibt es keine Frist. Was das Finanzamt prüft, ein Gründer mit 4.674 € Überschuss und wann ein Einspruch geht.

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Thema
Umsatzsteuer
Für
Gründerinnen und Gründer im ersten Jahr

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Überschuss aus der Voranmeldung gilt erst als festgesetzt, wenn das Finanzamt zustimmt (§ 168 Satz 2 AO); fällig und ausgezahlt wird er erst danach.
  • Eine Frist für diese Zustimmung steht weder in der Abgabenordnung noch im Umsatzsteuergesetz; der Anwendungserlass verlangt nur, alsbald zu entscheiden oder Hinderungsgründe rechtzeitig mitzuteilen.
  • Neu gegründete Unternehmen und das Zustimmungsverfahren nennt der Umsatzsteuer-Anwendungserlass als Fälle, in denen eine unangekündigte Umsatzsteuer-Nachschau angezeigt sein kann.
  • Erstattungszinsen gibt es bei Voranmeldungen nicht (§ 233a Abs. 1 Satz 2 AO); entscheidet das Finanzamt ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist, ist ein unbefristeter Untätigkeitseinspruch möglich.
Illustration: neue Fahrradkette im geöffneten Karton, daneben zwei Kettenschlösser, eine Fahrradklingel aus Messing und leere Anhänger an Schnüren
Inhalt · 7 Abschnitte
  1. 01Ohne Zustimmung kein Geld: was § 168 AO regelt
  2. 02Warum dir niemand eine Bearbeitungszeit zusagen kann
  3. 03Was das Finanzamt prüfen kann, bevor es zustimmt
  4. 04Erstattungszinsen gibt es für Voranmeldungen nicht
  5. 05Aarons zweites Quartal: 4.674 € zu seinen Gunsten
  6. 06Wenn die Zustimmung auf sich warten lässt
  7. 07Damit der Überschuss ankommt: was du vor und nach dem Absenden tust

Eine feste Dauer gibt es nicht. Meldest du in der Umsatzsteuervoranmeldung einen Überschuss, zahlt das Finanzamt ihn erst aus, nachdem es deiner Anmeldung zugestimmt hat, und für diese Zustimmung setzt kein Gesetz einen Termin. Geht alles ohne Rückfrage durch, erfährst du womöglich erst durch das Geld auf deinem Konto davon. Will das Finanzamt vorher Rechnungen sehen oder sich deinen Betrieb ansehen, dauert es länger; bei Gründungen nennt der Anwendungserlass so einen Besuch ausdrücklich. Wie schnell du dann antwortest, liegt bei dir.

Ohne Zustimmung kein Geld: was § 168 AO regelt

Eine Voranmeldung mit Zahllast steht schon mit ihrem Eingang einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO). Steht in Kennzahl 83 dagegen ein Minus, greift Satz 2: Die Anmeldung gilt erst als Festsetzung, wenn das Finanzamt zustimmt. Bis dahin behandelt die Verwaltung sie als Antrag auf Steuerfestsetzung, so der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 168). Auch eine berichtigte Anmeldung, die deinen Überschuss erhöht, wartet auf diese Zustimmung und zählt so lange als Antrag auf Änderung; wie die Berichtigung abläuft, zeigt der Beitrag Umsatzsteuervoranmeldung korrigieren.

Eine Form braucht die Zustimmung nicht (§ 168 Satz 3 AO). Mitbekommen wirst du sie auf einem von zwei Wegen:

So erfährst du davon
Ab wann die Zustimmung als bekannt gilt
Grundlage
Das Finanzamt schreibt dir, etwa mit einer Abrechnungsmitteilung
grundsätzlich am vierten Tag nach der Absendung
AEAO zu § 168 und zu § 220
Es schreibt nicht, sondern überweist
grundsätzlich mit der Zahlung
AEAO zu § 220, § 224 Abs. 3 AO

Fällig wird der Überschuss erst, sobald dir die Zustimmung bekannt ist (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO, AEAO zu § 220). Überwiesen wird er auf das Konto, das du dem Finanzamt genannt hast, soweit das Finanzamt ihn nicht mit Steuerschulden verrechnet (amtlicher Vordruck 2026, Zeile 53). Hast du also etwa eine fällige Einkommensteuer-Vorauszahlung noch nicht bezahlt, kommt womöglich nur der Rest bei dir an (§ 226 AO).

Merke

Ein Minus in Kennzahl 83 ist bis zur Zustimmung ein Antrag, kein Zahltag. Plane das Geld erst ein, wenn es auf dem Konto ist.

Warum dir niemand eine Bearbeitungszeit zusagen kann

Eine Frist für die Zustimmung steht weder in der AO noch im UStG. Es gibt nur Vorgaben an die Verwaltung. Aus Vereinfachungsgründen darf sie die Zustimmung allgemein erteilen, und besteht kein Anlass, dass ein Amtsträger den Fall ansieht, darf das Finanzamt ihn ausschließlich maschinell bearbeiten (§ 155 Abs. 4 AO). Wo keine allgemeine Zustimmung erteilt ist, muss es laut AEAO zu § 168 alsbald entscheiden und dabei auf eine Bearbeitung in angemessener Zeit achten oder dir Hinderungsgründe rechtzeitig mitteilen. Der Erlass verweist dafür ausdrücklich auf den Untätigkeitseinspruch.

Welche Anmeldung bei einem Menschen landet, dürfen die Finanzämter mit einem Risikomanagementsystem vorsortieren. Das System muss auch per Zufall Fälle zur Prüfung auswählen, und seine Einzelheiten werden nicht veröffentlicht, soweit das die gleichmäßige Besteuerung gefährden könnte (§ 88 Abs. 5 AO). Ab welchem Betrag ein Überschuss auffällt, kann dir deshalb niemand verlässlich sagen, und auch eine fehlerfreie Anmeldung kann geprüft werden. Zeitangaben aus Foren und Ratgebern binden das Finanzamt nicht.

Eine Zahl findest du im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE, Stand 2. Juni 2026), allerdings in anderem Zusammenhang. Eine Sicherheitsleistung kommt danach regelmäßig nur in Betracht, wenn die Prüfung einer Erstattung wegen besonderer Schwierigkeiten voraussichtlich länger als sechs Wochen dauert (Abschnitt 18f.1 Abs. 3). Über die Dauer eines gewöhnlichen Falls sagt diese Schwelle nichts.

Was das Finanzamt prüfen kann, bevor es zustimmt

Schritt
Was passiert
Grundlage
Rückfrage
Du sollst Rechnungen, Verträge oder andere Unterlagen vorlegen
§ 97 AO
Umsatzsteuer-Nachschau
Ein Amtsträger kommt unangekündigt während der Geschäfts- und Arbeitszeiten in deine Geschäftsräume und lässt sich Unterlagen und gespeicherte Daten zeigen
§ 27b Abs. 1 und 2 UStG
Umsatzsteuer-Sonderprüfung
Außenprüfung nur zur Umsatzsteuer: mit Prüfungsanordnung oder, wenn eine Nachschau Anlass gibt, direkt im Anschluss mit schriftlichem Hinweis
§§ 193, 194 AO, § 27b Abs. 3 UStG, UStAE 27b.1 Abs. 9
Sicherheitsleistung
Nur im Einvernehmen mit dir: Das Finanzamt stimmt zu, sobald du eine Sicherheit stellst, bevorzugt eine Bankbürgschaft
§ 18f UStG, UStAE 18f.1
Ablehnung oder Abweichung
Du bekommst einen Bescheid, gegen den du Einspruch einlegen kannst
AEAO zu § 168, § 155 Abs. 1 AO

Als Anlässe, bei denen eine Nachschau angezeigt sein kann, nennt UStAE 27b.1 Abs. 2 unter anderem Existenzprüfungen bei neu gegründeten Unternehmen und Entscheidungen im Zustimmungsverfahren nach § 168 Satz 2 AO. Wer im ersten Jahr einen Überschuss anmeldet, trifft also beide Stichworte. Festgestellt werden soll zum Beispiel, ob es das Unternehmen gibt, ob Anlage- und Umlaufvermögen vorhanden ist und was hinter einzelnen Eingangsrechnungen und Buchungen steckt. Durchsuchen darf der Amtsträger nicht. Reine Wohnräume darf er gegen deinen Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten (§ 27b Abs. 1 Satz 2 UStG); einen Raum, den du geschäftlich und zum Wohnen nutzt, darf er aber betreten (UStAE 27b.1 Abs. 5).

Auch eine Eintragung von dir kann die Bearbeitung verlängern. Trägst du in Zeile 55 der Voranmeldung einen Grund ein, etwa eine bewusst von der Verwaltung abweichende Rechtsauffassung, landet der Fall bei einem Amtsträger (§ 155 Abs. 4 Satz 3 AO); laut Vordruck kann die gesonderte Prüfung die Bearbeitungsdauer verlängern. Für bloß mitgeschickte Belege ist Zeile 55 nicht gedacht.

Erstattungszinsen gibt es für Voranmeldungen nicht

Die Verzinsung von Steuererstattungen regelt § 233a AO, und sein Absatz 1 Satz 2 nimmt die Festsetzung von Vorauszahlungen ausdrücklich aus. Die Steuer, die du in der Voranmeldung berechnest, ist genau das, eine Vorauszahlung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Ob das Finanzamt drei Wochen oder drei Monate braucht: Ausgezahlt wird der Überschuss ohne Aufschlag.

Aarons zweites Quartal: 4.674 € zu seinen Gunsten

BeispielAaron, Gründer eines Fahrradverleihs in Rostock

Aaron eröffnet am Freitag, 15. Mai 2026, einen Fahrradverleih in Rostock, ohne Kleinunternehmerregelung. Die Steuer, die er für 2026 erwartet, schätzt er auf unter 9.000 € und teilt das dem Finanzamt mit. Für Gründungen bis einschließlich 2026 zählt diese Schätzung, also gibt er Quartalsmeldungen ab (§ 18 Abs. 2 Satz 1 und 6 UStG). Im April und Mai kauft er ein, alles mit 19 % Umsatzsteuer:

Einkauf
netto
Vorsteuer
18 Trekkingräder zu je 850 €
15.300,00 €
2.907,00 €
6 E-Bikes zu je 2.600 €
15.600,00 €
2.964,00 €
Werkzeug, Montageständer, Schlösser und Helme
2.100,00 €
399,00 €
Summe
33.000,00 €
6.270,00 €

Bis Ende Juni vermietet er Räder für 8.400 € netto. Fahrräder stehen nicht in Anlage 2 des UStG, für ihre Vermietung gilt also der volle Satz: 8.400 € × 19 % = 1.596,00 € Umsatzsteuer. In seiner Voranmeldung für das zweite Quartal stehen damit:

  • Kennzahl 81, Zeile 13: 8.400 € Bemessungsgrundlage und 1.596,00 € Steuer
  • Kennzahl 66, Zeile 38: 6.270,00 € Vorsteuer
  • Kennzahl 83, Zeile 50: 1.596,00 € − 6.270,00 € = −4.674,00 €

Den 10. Juli 2026 wartet Aaron nicht ab. Er übermittelt die Anmeldung am Donnerstag, 2. Juli 2026, trägt in Zeile 11 eine 1 ein und reicht die Eingangsrechnungen gesondert ein. Zeile 55 bleibt leer, denn Ungewöhnliches erklärt er nicht. Sein Geschäftskonto hat er dem Finanzamt schon bei der steuerlichen Anmeldung genannt.

Ab hier ist der Ablauf angenommen, und seine Daten sind kein Richtwert für dein Finanzamt: Am Dienstag, 28. Juli 2026, steht mittags eine Amtsträgerin im Laden, weist sich aus, zählt die Räder im Hof und lässt sich zwei Rechnungen und die Buchungen des Juni auf dem Laptop zeigen. Aaron beantwortet ihre Fragen sofort. Am Freitag, 14. August 2026, sind 4.674 € auf seinem Konto. Eine Mitteilung hat er nicht bekommen, die Zustimmung wird ihm mit der Zahlung bekannt. Für die 43 Tage seit der Übermittlung gibt es keine Zinsen.

ZeitleisteAarons Überschuss: vom Start bis zum Geld auf dem Konto
  1. Fahrradverleih eröffnet
  2. Voranmeldung für das zweite Quartal mit Überschuss übermittelt
  3. gesetzlicher Abgabetermin
  4. Umsatzsteuer-Nachschau im Laden, angenommen
  5. 4.674 € auf dem Konto, 43 Tage nach der Übermittlung, angenommen

Wenn die Zustimmung auf sich warten lässt

Der erste Schritt ist eine Nachfrage, telefonisch oder in Mein ELSTER mit der „Sonstigen Nachricht an das Finanzamt“. Nenn Steuernummer, Zeitraum, Betrag und den Tag der Übermittlung. So erfährst du womöglich, ob eine Prüfung läuft oder Unterlagen fehlen.

Hilft das nicht, kommt der Untätigkeitseinspruch in Betracht (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO). Er setzt voraus, dass über deinen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde. Dein Antrag ist die Anmeldung selbst. Eine Zahl für die angemessene Frist nennen weder § 347 AO noch der AEAO zu § 168 und zu § 347. Hat dir das Finanzamt mitgeteilt, dass und warum es prüft, hat es einen Grund genannt; ob der zureicht, hängt vom Einzelfall ab.

An eine Frist ist dieser Einspruch nicht gebunden (§ 355 Abs. 2 AO). In Mein ELSTER legst du ihn mit „Einspruch einreichen“ ein. Die sechs Monate, die manche Ratgeber dafür nennen, gehören zum nächsten Schritt: Bleibt auch der Einspruch liegen, kannst du nach § 46 FGO beim Finanzgericht klagen, aber erst sechs Monate nach seiner Einlegung, es sei denn, besondere Umstände gebieten eine kürzere Frist.

Achtung

Lehnt das Finanzamt die Zustimmung ab oder weicht es von deinen Zahlen ab, bekommst du einen Bescheid. Gegen ihn gilt die normale Einspruchsfrist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO).

Ob sich ein Einspruch in deinem Fall lohnt oder ein weiteres Gespräch mehr bringt, kann dir eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater sagen.

Damit der Überschuss ankommt: was du vor und nach dem Absenden tust

Vor dem Absenden:

  1. Übermittle früh. Der 10. des Folgemonats ist ohne Dauerfristverlängerung der letzte Tag, nicht der erste. Sobald dein Monat oder Quartal vorbei ist, darfst du die Anmeldung schicken (§ 18 Abs. 1 UStG). Hattest du im Vorjahr einen Überschuss von mehr als 9.000 €, kannst du statt des Quartals den Monat wählen; im Gründungsjahr zählt bis 2026 der erwartete Überschuss. Daran bist du das ganze Kalenderjahr gebunden (§ 18 Abs. 2a UStG, UStAE 18.7 Abs. 5 Satz 7). Wer 2026 gegründet hat, meldet 2027 nach heutigem Gesetz ohnehin monatlich, und wer ab 2027 gründet, im Gründungsjahr und im Jahr danach (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG).
  2. Prüf die Bankverbindung, die das Finanzamt von dir hat, denn es zahlt unbar (§ 224 Abs. 3 AO). Ist sie veraltet, änderst du sie in Mein ELSTER mit dem Formular „Änderung der Bankverbindung“.
  3. Prüf jede Rechnung, bevor du ihre Vorsteuer abziehst. Was eine Rechnung für den Abzug braucht, steht unter Vorsteuerabzug: Voraussetzungen.
  4. Schickst du bei großen Anschaffungen die Rechnungen gleich mit, trag in Zeile 11 eine 1 ein (Kennzahl 22). Wie du die Anmeldung in ELSTER ausfüllst, zeigt die Anleitung zur Voranmeldung in ELSTER.
  5. Setz in Zeile 53 nur dann eine 1 (Kennzahl 29), wenn du eine Verrechnung wünschst oder die Erstattung abgetreten hast; die Wünsche gehören dann in den Vordruck „Verrechnungsantrag“ oder auf ein eigenes Blatt.

Nach dem Absenden:

  1. Beantworte Rückfragen schnell und vollständig. Solange das Finanzamt auf Unterlagen von dir wartet, hat es einen Grund, mit der Zustimmung zu warten. Belege zu einer Voranmeldung nimmt das Formular „Belegnachreichung“ laut Finanzverwaltung Sachsen nicht an; dafür nennt sie in Mein ELSTER die „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“, oder du folgst dem Weg, den das Schreiben des Finanzamts angibt.
  2. Bei einer Nachschau legst du auf Verlangen Unterlagen vor, gibst Auskunft und gewährst Einsicht in elektronisch geführte Daten; Ausdrucke reichen dafür nicht (§ 27b Abs. 2 UStG, UStAE 27b.1 Abs. 5).
  3. Schlägt das Finanzamt eine Sicherheitsleistung vor: Sie muss nicht die volle Höhe haben, und du bekommst sie zurück, sobald der gesicherte Anspruch erloschen ist (UStAE 18f.1 Abs. 5 und 6).
  4. Kommt weder Geld noch Nachricht, frag nach; erst danach ist der Untätigkeitseinspruch dran. Gegen einen Bescheid gilt die Monatsfrist.

Weil enno Buchungen mit Belegen abgleicht, bevor es deine UStVA mit Quellen vorbereitet, weißt du bei einer Rückfrage zur Vorsteuer, wo die Rechnung liegt. Prüfen und übermitteln tust du selbst.

Quellen

Die Aussagen in diesem Artikel beruhen auf 28 Quellen, geprüft zum Stand .

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Gesetze und Verordnungen

Finanzverwaltung

Behörden, Kammern und Portale

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung im Sinne des StBerG. Er gibt die Rechtslage in Deutschland zum Stand wieder und ersetzt nicht die Prüfung deines Einzelfalls durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die Personen in den Beispielen sind erfunden.

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